Vierter Brief. Holderness. 125
Commissarien unumschränkte Macht ertheilet, einesolche Summe zu heben als nöthig ist, und solchenach dem Verhältniß, wie ste es für gut befinden, zuvertheilen.
„Alle benöthigke Kosten, sowohl welche die Aus-messung und Eintheilung der Ländereyen, als die„Anlegung der Graben und Hecken erfordern, sol-len so, wie sie nach und nach gebraucht werden, die-jenigen, welche Felder in der Flur haben, nach Pro-portion der Größe derselben tragen, und diese Ein-„theilung des Beytrags soll von den Commissarien„gemacht werden. Wer sich weigert solche zu ent-richten, den sollen die Commissarien Macht haben„zu zwingen, und sein Vieh und Wohnung gericht-lich zu verkaufen, jedoch daß sie dem Eigenthümer„nach Abzmg -er Kosten, den Ueberschuß einhändi-gen. Sie sollen ferner das Recht haben, sich des„Pachte und anderer Nutzungen seiner Ländereyen zu„bemächtigen, und so viel davon zu nehmen, als„zur Entrichtung seines Beytrags erfordert wird.,.Ist das nicht ein unbilliger und unerhörter Despo-tismus?
Viertens, die Eintheilung der Ländereyen undihre Austheilung an die Besitzer, ist völlig in derGewalt der Commissarien, und würklich ein schwe-res Unternehmen, das alle Sorgfalt und Fleiß er-fordert, weil es nicht bloß auf die Anzahl der Acker,sondern vornemlich auf die innere Güte des Bodensankommt. Gegen ihre Eintheilung gilt kein Appel-liren, als an die Commißion selbst, wenn sie auchnoch so parteyisch gemacht ist. Sie haben also dasEigenthum der Besitzer, zumal der Armen, ganzin Händen: sie können sich an einem rächen, demsie nicht gut sind, wie sie wollen, denn sie haben eine
solche