Band 
Erster Theil.
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r-6 Vierter Brief. Holdemess.

solche unumschränkte Macht, dergleichen bey keinerSache in diesem freyen Königreiche statt findet.

Fünftens, die Billigkeit und die gesunde Ver-nunft erforderte, die Eintheilung der Ländereyengleich, nachdem sie zu Stande gebracht worden, be-kannt zu machen, weil es ein öffentliches Documentvon eines jeden Eigenthum ist; ferner sollte am En-de der ganzen Sache öffentliche Rechnung darüberabgelegt werden. Allein jenes wird so lange alsmöglich verschoben, und Rechnungen werden sehrselten vorgezeiget. Die Interessenten bleiben in die-sem Stücke beständig in Ungewißheit, ausgenom-men , daß man von einem jeden den zu entrichtendenAntheil fordert. Sie können sich zwar- untereinan-der ihren Beytrag mittheilen, und daraus von derunbilligen Eintheilung den Schluß machen: alleinste mag auch noch so ungerecht seyn, so laßt es dochein jeder insgemein dabey bewenden, weil man gegendie Commiffarien, in Ansehung der von ihnen zuge-sprochenen Ländereyen, nicht appclliren kann.

Sechstens, es ist nur ein Mittel gegen dieTy-ranneyen der Commiffarien, und dieses ist beynaheso schlimm als das Uebel selbst, nemlich das ganzeVerfahren schriftlich und mit gehörigen Formalitä-ten aufzusetzen, und der Kanzclcy zu übergeben. Al-lein hierbei) müssen einer oder ein Paar sich zum Be-sten des Ganzen aufopfern, und die wenigsten stehenihnen bey.

Siebentens, mich dünkt dieses Mittel ist nocheingeschränkter als in den meisten anderen Fällen.Es zwingt vielleicht die Commiffarien zur Ablegungder Rechnung, aber die ungerechte Eintheilung derLändereyen wird dadurch nicht gehoben. Es steht