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Vierter Vrief. Holderness.
bey den Commissarien, wenn sie den schriftlichen Auf-satz der gemachten Einthcilung hergeben wollen, undes würde der Klugheit nicht gemäß seyn, vor Unter-schreibung desselben gerichtlich zu verfahren. Zweybis drey Jahre können vergehen, ehe ein Urtheil er-folgt, unterdessen haben die Eigenthümer viele Un-kosten mit Graben und Zäunen gehabt, jeder hatsein Feld bereits angebauet, und dieKanzeley, kann mitaller ihrer Macht, den erlittenen Schaden nicht gutmachen, er mag nun von der Lage der zuerkanntenLändereyen oder der Beschaffenheit des BodensHerrühren.
Man muß also den Vortheil der Einzäunungennicht bloß als einen Nutzen für jeden Privatbesitzer,sondern als etwas, das dem allgemeinen Besten und-er ganzen Nation zuträglich ist, ansehen. DieVerbesserung des Ackerbaues, der Grundsäule, vor-auf Englands ganze Macht ruhet, kann ohne selchenie erheblich seyn. Man muß also alle Mittel, wel-che diesen Endzweck befördern, hervorsuchcn, dieSchwierigkeiten aus dem Wege räumen, und dasUnrecht so viel möglich zu hindern suchen.
Aus obigen erhellet, daß die Eigenthümer einerFlur, die eingezäunet werden soll, zur Vollstreckungder Parlamentsaktcn den Commissarien eine unum-schränkte Macht ertheilen ihreLändereyen zu schätzen,wodurch sie in Ansehung der Bezahlung eine uner-hörte Gewalt erhalten, und zugleich Richter undPartey werden. Ist ein Besitzer in der Flur mitder ihm zuerkannten Summe nicht zufrieden, undweigert sich solche zu bezahlen, so ertheilt das Gesetzden Commissarien die Macht, sich durch dessen Güterbezahlt zu machen. Dies uneingeschränkte Zutrauenwurde wenig Schwürigkeiten haben, wenn alle Com-
missa-