des Handels nach Westiri. u. Guinea. 6iz
dem a Proportion gerechnet wird. z) Für die Retour-La-dungen von America wird der Zoll nach dem Belauf derWaaren beym Verkauf an dem Orte, wo die Waaren retvur-nirem bezahlet, nämlich i pro Cent Species von den bcweis-lich außer Reichs führenden Waaren und 2, und ein halbe»pro Cent Species von dem Belauf der in unserm Reicheverbleibenden Waaren.
Diese vorbemeldeten Conditionen sind jedoch nur für dieSchiffe, so in dieftm Jahre ausgerüstet werden, da es son-sten beym Anfange zukünftigen Jahres fest gesetzet und be-kannt gemachet >verden soll, unter welcher Freyheit und ge-gen ivas für Abgist dieser Handel für die zukünftige Zeitgetrieben, auch wie es sonst überhaupt darunter gehaltenwerden soll-
Wornach sich männiglich allerunterthanigst zu achtemUrkundlich unter unserm Königl. Handzeichen und fürge-chruckrem Jnnstegei. Gegeben auf unserm Schlosse Frie-drichsburg, den zc> sten August 1754.
Friedrich ld.
Wir haben in dem vorhergehenden vierten Stücke eineAbhandlung von der Gründung und dem blühenden Zustan-de der Commercien mitgetheilet und darinnen ganz kurz er-wähnet, daß, so heilsam auch die großen Handlungsgesell-schaftcn zu Gründung und Einrichtung der auswärtigenCommercien, besonders bey dem Handel zur See, sind,dennoch zuweilen die WohlfahMdes Staates erfordere, sol-che Handlung-Compagnien aufzuheben, und den Handel ineine gewisse Weltgegend allen Unterthanen ohne Unterschiedfrey zu gebe»,, damit das Commercium mehr ausgebreitetund blühender gemachet werden möge. Nun trifft cs sicheben, daß sich itzo die Aushebung einer solchen Handlungs-Compagnie wirklich ereignet. Se. Königl. Majestät inDänemark, welche vor die Glückseligkeit dcro Unterthanenund das Aufnehmen dero Länder, worzu ein blühender Kanf-handel gewiß nicht wenig beyträgt, eine unermüdete weiseVorsorge hegen, haben für gut befunden, die in dero Lamden errichtet gewesene octroyirte westindisch- guineischeQqz Hand-