u. einzuführende Gewerbesteuern. 66z
vorbringen, und ob diese außerhalb Landes gehen,oder im Lande consumiret werden ; desgleichen, obsie auf den Verkauf, oder xer aomraäkmn locariconäulIi arbeiten, und was dergleichen Rubrikenmehr sind. Diese Tabellen, welche bereits ver-schobene gute Cameralisten vorgeschlagen haben,sind schlechterdings nöthig, damit die Regierungden Zusammenhang des Nahrungsstandeö im Landeerhalten und befördern kann. Wenn man nuneinmal solche richtige Tabellen hat: so darf ein ge-schickter Cameralist nur die Ertracte aus den Zoll-registern darzu nehmen, und sich um die innerlicheEinrichtung und Beschaffenheit eines jeden Gewer-bes aus Büchern und durch klägliche Nachforschun-gen bekümmern; so wird* es ihm gar nicht schwerwerden, den Gewinnst eines jeden Gewerbes, sswie er hier nöthig ist, nämlich wahrscheinlich undmäßig zu bestimmen. Jedoch, damit man an derMöglichkeit dieser Bestimmung um so weniger zwei-feln kann; so wollen wir die Sache etwas näherzeigen.
Man kann alle Gewerbe in drey Hauptarten ein-theilen: i) in bloß handelnde Gewerbe, 2 ) inGewerbe, die zugleich arbeiten und handeln, undz) in Gewerbe, die allein arbeiten, und gar nichthandeln. Was dieersteHauptart anbetrifft; so nehmensie entweder die Waaren, womit sie handeln, au.L demLande, oder sie werden außerhalb Landes eingeführet.'In beyden Fällen ist es gar keine Schwierigkeit, denGewinnst zu bestimmen. Der Preiß d ^ Landcs-producte ist bekannt; und die Zollregister muffc?.
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