668 i. Betrachtung über die Accise
seines jährlichen Verdienstes verzehret, der hat essich selbst beyzumessen, wenn er -in seiner Haushal-tung und Wirthschaft keinen glücklichen Fortganghat. Das übrige Drittel ist also der eigentlicheGewinnst, oder die jährlich zu ersparende Summe.Hiervon wird demnach der vierte Theil zu der jähr-lichen Gewerbesteuer bestimmt. Z. E. Ein Schu-ster verdienet an ein paar Mannesschuhcn nach Ab-zug des Leders und aller Zubehörungen nach einemmäßigen Anschlage vier gute Groschen; und gleichwie ein mittelmäßiger Arbeiter wöchentlich sechspaar Schuhe verfertigen kann; so ist sein wöchentli-cher Verdienst ein Thaler. Dieses rechnet man inAnsehung der Feyertage im Bausch und Bogen fünf-zig Thaler jährlich. Hiervon werden demnach zzRth. 8gl- zu den Kosten der Haushaltung abgezogen;so bleibt jährlicher Gewinnst i6 Thl. i6 gl. Dervierte Theil davon nämlich 4 Rrhl. 4 gl. ist mithinseine jährliche Gewerbesteuer, welches monathlichgerechnet 8 Gr. 4 Pf. beträgt, dargegen er aberbey Aufhörung der Accise sein Leder und Victuaiienwohlfeiler erhält. Gleich wie aber die Städte nichteinerley Nahrung haben; so ist eS nöthig, eben wiebey den Steuern auf die unbeweglichen Güter dreyClassen zu machen, und die Städte in große, mittel-mäßige und kleine einzutheilen; so dann aber nachMaaßgebung dieser Eintheilung dieGewerbesteuernzu bestimmen z. E. die vorhin von einem Schusterausgesetzten 4 Rchl. 4 Gr. sind von einem Meisterdieses Handwerkes in einer großen Stadt zu verste-hen. In einer mittelmäßigen Stadt kann ein
Schu-