«.einzuführende Gewerbesteuern. 669
Schuster nur z Rthl. z Gr. in einer kleinen abernur 2 Rthl. 2 Gr. jährlich entrichten; und aufdieseArt fällt auch der Einwand hinweg, daß die Hand-werker in mittelmäßigen und kleinen Städten nichtimmer vollauf zu arbeiten haben.
Gleichwie aber die Gewerbe selbst in jeder Artihrer Größe und Wichtigkeit nach gar sehr von ein-ander unterschieden sind, so daß der eine ein starkesGewerbe haben kann, wenn sein Mitmeister, oderein anderer, der eben dieses Gewerbe treibt, inVer-gleichung mit dem seinigen, nur ein mittelmäßiges,oder kleines Gewerbe hat: so würde es freylich nichtbillig seyn, wenn sie alle gleich die Gewerbesteuernentrichten sollten. Man muß demnach bey denGewerbesteuern auch hierauf Betracht nehmen.Nun ist es gewiß, daß je größer und wichtiger einGewerbe ist, desto mehr Gehülfen braucht dieHauptperson des Gewerbes an Ladendienern, Ge-sellen, Lehrjungen, Bey - und Neben-Arbeitern; undman kann sicher voraussetzen, erstlich, daß niemanddergleichen Leute hält, wenn er sie nicht nach derWichtigkeit und Größe seines Gewerbes nöthig hat,und zweytens, daß eine jede von diesen Hülfsperso-nen nach Proportion eben so viel Gewinnst einbrin-get , als vor die Hauptperson in Anschlag gebrachtwerden. Man erhält demnach durch diese Hülfs-Personen einen sichern*Grund ein jedes Gewerbenach seiner Größe und Wichtigkeit mit Steuern zu-belegen. Jedoch muß man auf den Unterhalt undLohn dieser Personen Betracht nehmen. Folglichkann die Hauptperson des Gewerbes auf einen La-
den-