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[Erster Band]
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u. einzuführende Gewerbesteuern. 67z

be, sie mögen viel oder wenig Materialien bedür-fen , sie mögen auf den Kauf oder per contrgäkumioLgti conciucüi arbeiten, nach der Größe ihresGewinnsies , welches eben das rechte Maaß undVerhältniß der Abgaben unter den Unterthanen ist,zur Mitleidenheit in den gemeinen Lasten gezogen;und weder die List und Verwegenheit, welche dieAccise betragt, noch eine besondere Sparsamkeithat hier die Wirkung, daß man sich der Schuldig-keit zu den Abgaben größtentheils entbrechen kann.Wenn auch eine wohleingerichtete Kopfsteuer indemLande eingeführet ist; wodurch auch diejenigen mitAbgaben beleget werden, die bloß von ihren In-teressen und Rencen leben: so bleibt von den Abga-ben niemand befrenet, als diejenigen, denen nachder Grundverfassung des Staats, und vermöge derDienste, so sie dem gemeinen Wesen leisten, wor-unter die Gelehrten gleichfalls zu rechnen sind, dieBcfreyung von den persönlichen und Gewerbesteu-ern ohnedem gebühret; wiewohl sie dennoch mittel-barer Weise zur Mitleidenheit gezogen werden, weildiejenigen, so Gewerbe treiben, nicht ermangeln,einen Theil ihrer Gewerbesteuern auf ihre Waaren,Producte und Arbeit zu schlagen.

Daß aber auch diese vorgeschlagenen Gewerbe-steuern einen sichern und unbetrüglichen Grund ha-ben, ist von selbst so klar, daß es keiner weitlauf-tigen Ausführung bedarf. Die Gewerbe treiben-den Personen und deren Gehülfen, nach welchender Gewinnst eines Gewerbes wahrscheinlich berech«^ net werden kann, wie wir vorhin gezeiget haben,

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