ri. einzuführende Gewerbesteuern. 675
Endlich kann man auch nicht läugnen, daß beydiesen Gewerbesteuern die Vielheit der Cassen undder Bedienten vermieden werden. Diese Gewerbe-steuern können von eben der Steuereinnahme erho-ben werden, welche zu den Steuern auf die unbe-weglichen Güter angeordnet ist; und man wirdauchin mittelmäßigen Städten kaum nöthig haben, dieSteuereinnahme mit einem einzigen subalternen Be-dienten zu verstärken: dahingegen bey der Acciseeine ungleich größere Anzahl von Bedienten an In-spektoren, Einnehmern, Gütnbeschauern und Thor-schreibern erfordert werden. Man braucht auch aufdie Gewerbesteuern keine besonderen Oberbedienten,oder gar ganze Collegia, zu unterhalten, wie bey derAccise. Derjenige Commissarius, der die Steuerauf die unbeweglichen Güter unter feiner Aussicht hat,kann auch diese Gewerbesteuern unter seiner Vor-sorge haben; und wenn die Sache einmal eingerich-tet ist; so wird die Direktion derselben bey demKammercollegio so wenig Mühe erfordern, daß einpaar Rathe derselben genugsam vorstehen können.Ja es ist nicht einmal nöthig, die Gewerbesteuernvon der Contribution auf die Grundstücken abzuson-dern, und dieselbe in besondern Büchern und Regi-stern zu führen, sondern diese Bücher können nachTabellenart verschiedene Rubriken haben, und wennein Unterthan sowohl unbewegliche Güter besitzt,als Gewerbe treibt; so kann beydes hintereinanderbey seinem Namen eingetragen werden. Jedochwürde es nöthig seyn, jeden Monath über die Ge-werbesteuern besondere Extrakte zu machen, damitv. Ins« 6 Sr. Uu man