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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ des Hell. Römischen Rekchs.

Mag auch diesem das mindeste benehmen oder entgegen stehen / daß dieKay,fcre nicht mehr zu Rom/ wie vor Alters/regieren/ und ihren Sitz haben / die-ses aber um so besser und mehr« begreiffen zu können/ machen die Gelehrte

Romam duplicem, immob Jem antiquam.

L.ult.Cod. de tempor, in integr. reßit.

Alteram mobilem recentiorem, ibi consistens, ubi Imperator est,

L. alt. C. in quib. caus. pign . vel bypothec. <vel quae alto respectu ad dignitatem immobilis accedit, in welchem Ver-stände Constantinopel das neue Rom intituliret worden / und CarolusMagnus die Stadt Achen das neue Rom genennt/ und allda das PalatiumLateranense erbauet hat/nach dem bekandten Vers:

Augußtu sedet urbe potens , ubi Roma ßcunda,

Flore novo magna ingenti consurgit ad aflra .

Anfolgends dann das Römische Reich / ohne die Stadt Rom / gar wolbestehen soll/kan und mag / allermassen dann dieKaysere Valens, Justinia-nus und viel andere mehr/so Rom nicht gehabt/ noch alldorten gewöhnet ha-ben/ dannoch Römische Kaysere unwidersprechlich gewesen/ sich auch also ge-nennet und geschrieben haben.

Robert. Bellarmin. tom.i. lib. 3. de Pontis, c. s. n. 3. &seq.pag. 334.Noch weniger ist dieser nichtige Einwurffzu attendiren/ daß die Churfürstenund Stande des Reichs / welche den Kayser erwählen / keine RömischeBürger seynd.

L. 17. ff. defiat, homin. I*. 3. fs.de ofßc. dfsefs. Zoanett. de Rom . Im-per . n.sZ7.

Dann obgleich der Ort und die Personen mutiret werden / so mutiret sichdoch res propria nicht/ noch verlieret es seinen Nahmen.

Arg . L. traditio. 20. /. 1. ff. de A. R. Simon Pistor. qu*ß. 9 /. n. g.Separata enim vel maxime sunt, novi quid constituere, & de antiquoconstitutum fulcire, transferre.

Arg. L. §.u.& 13-ff. de nov. oper. nunciatione.

Dann das Röm. Reich/ nachdem es auf die Teutsche transfen'ret worden/ändert weder den Namen./ noch die Wesenheit /sondern wird vollkommenrepr-esentiret. Diese von der Göttlichen Allmacht also vorgesehene Ver-. ordnung ist / mittels eines augenscheinlid)en Miraculs / zu Zeiten des Heil.Apostels Petri/ durch Sendung dessen Stab in Teutsch,Land/ vorgedeutetworden/und findet man dieses Mysterium tradirtecgl. in c, ant . de sacr. untt.

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Und