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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ des Heil. Römischen Reichs. _ 17

mehrere Ehre / Würdigkeit und Hoheit / und wie diese um so mehr zu fürch-ten/ herfür strahlen.

Bald. cap. inteBecio. /. dejurejur . »um. /. Kaichen. dejur. territ.

I cap. /. Lancell. Gallia, consl46. n. 40.

I ! Tanto enim quis elt major & potentior, quo majoribus ac illustriori-

j bus praeest.

if js. Nos igitur. Novell. //. Glojs. ibid.

| Eöque nobilior existimatur, quo nobilius habet subjectum.

f.fin. Novell, if. Capyc. decisi 27. n. 23. Afflict. tit. quis dicaturjj Dux.», g. verf. & pro hoc facit. Mazarius cons.26 . n. 21.6} . ej*

J feq. Kespons. Faber. Turretus confis, n. g.

I Die Form und Gestalt des Römischen Reichs ist gleichfalls nach Unter-

I- schied der Zeiten zu ermessen / dann temporibus Romuli , und der folgendenj Könige/wäre es ein Königreich/und ward nach Austreibung des Tarquinii

Supers in Aristocratiam» und bald hernach / als die Tribuni Flebis stch! viel heraus nahmen/ in Democratiam verwandelt/ biß endlich aller Gewalt! auf einen gebracht worden / von welcher Zeit an das Heilige Römische' Reich noch biß heutigs Tags/ als die höchste Monarchia, herfürleuchtet.i Aber recht aus dem Fundament, und aus dem erdencklichen Alterthum

i den Ursprung unseres Teutschen Reichs zu untersuchen und zu erkennen;

So begrieff Teutschland vor dem das jenige grosse Stücke Landes in sich/j welches gegen Morgen an die Weichsel / gegen Abend an den Rhein / gegen! Mittag an die Donau/ und gegen Mitternacht an den Oceanum und denBelt grantzet: Viele rechnen Dannemarck/ Schweden / und Norwegendarzu/ und behaupten / daß der grosse Strich Landes von 70. Meilen desChersonesi Cimbricae oder Holstein / Schleßwig und Jüttland auch darzugehöre; daß also das alte Teutschland allerdings grösser gewesen / als dasneue / ohngeacht dasselbe in der Lange von Morgen gegen Abend 200/ undvon Mitternacht gegen Mittag ico. Teutsche Meilen ausmachet. Diesengrossen Strich Landes bewohnten sehr viele Völcker/ welche aber doch fünff

Haupt-Patrones ausmachten / als Vindili, Ingaevones , Istaevones, Her-miones, unb Peucini oder Bastarnae. Diese Völcker waren 8 eculo l. postC. N. Unter denen Vindilis waren die Gothen / Burgundier/und Longo-barden; unter denen ingLvonibus die Cimbrer/Normannerrc. unter denenIstaevonibus die Sicambrer / Marsen / und Frisii ; die Hermiones hattendie Catten/ Cherasccr/ und Hermundurer unter stch; die Peucini und Ba-starnae hatten die Quaden und Marcomannen.

Jurü Publ. 1. Theil. C

Tacit.