Buch 
Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
JPEG-Download
 

i% _ Üb. I. Cap. II. Von den Gliedern _

lz. Vermög geistlich-und weltlicher Rechten befindet sich verordnet/daß die Juden die Christliche Bader oder Bad-Stuben sollen meiden / unddaß denen Christen/ mit den Juden zu baden/ sub excommunicationis poe-na verbotten.

Caef Wenceslai Privilegium dem Badet-Handwtkck ertheilet.Goldass. tom. z. der Reichs-Satzung. sag. sz. die Juden sollennicht allein die Bad-Stuben / sondern auch die Bad-Behau-sung meiden, c. nuüus. 28. quaß. r.

Noch daß von ihnen einige Medicin genommen und gebraucht werden solle.

c. qui fine cUus.26. qu&ft. 21.

Und w,e nun die Juden mit vielen Oneren belegt seynd / und mit Recht vonihnen / weben der Toleranz und genießenden Schutzes / eine gewisse Steuer/oder jährliches Schutz-Geld kan genommen werden ; also und hingegenseynd sie auch von denen Kaysern mit vielen Privilegien begabt / wovon zulesen beym

Rudfng .fing. obs. cent. 3. obs 13. n. 14. Ayver. pari. 2.procejs.cap. /.obsi. "Wehn. tom. 6. Syrriphor.p. 2f8.&fiqq.

Und seynd die einmal in Schutz und Sicherheit genommene Juden/ widerdie aufgerichtete Pacta und ertheilte Privilegia , ohne Sund nicht auszutrei-ben/und ihnen das Ihrige zu nehmen/oder an ihrer Person zu beleidigen.

c.ßcut. ff.fin. X. de Judaü. Leckt, defecurit. concl. 9 2. Pans. cons.2.«. if. vol. 4 . Natta cons.620. n. 22. tom. 3. Stephan. Gratian.dißept.forenf. cap. 6f$. n. 34. cap. 634. n. 34. tom. 40 . Cardin.Tusch. praB. concl. 371 . » 2. Marqu. de Susan, in traB. dejud.c. 7. n. 4. & f. Oldrad. confz64. text. in L. Chrißianos. C. depag. ßcrif. & templ. Roland, k Vall. cons.2f. n. /. vol. 3. Ru-land. de commiff. part. 3. lib, 7. c.3.num.f. Caspar. Thessaur.qudiß. forenf. lib. 2. cap. 36.

Dann die einmal gegebene Protection.unb Concession ohne Ursach undVerschulden nicht kan oder mag violiret werden/und da es auf gewisse Zeitoder Condition geschehen/ die Zeit auszuwarten/und ihnen das Versproche-ne zu halten ist / es wäre dann / daß sie selbsten/ durch ihr übles Verhalten/ansam hierzu geben thaten/ dann in solchem Fall securitatis auxilio fruinon possunt, cum in leges securitatis commiserint.

L. auxilium, ff. de minorib.

Und wie sie sub speciali Salvaguardia & Protectione Principis leben / alsoauch mögen sie folglich von denen Privatis nicht angegriffen noch getödtet

werden: