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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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170 Ltb.I. Cap.Vir. Von der Römischen Rayserin/ _

ttnb obwolen An.i6z6. bey Krönung der Rayserin N?ariä aus Spa-nien / der Herr Abt zu Murbach dieses Ambt vertretten / so wurde dochdamals expresse bedungen und reserviret/ daß es dem Stisst Fulda/dessen Abt es fonsten ist / an seinem habenden Recht nichts pra-judicirensolle.

Carpz. in traft, de L. Regia Germ. cap. n. feft. //. n. 21.

Weiters ist unter den vornehmsten OKcialen der AuZustL, Archi-Mar--scbLllus, der Herr Abt zu Kempten/ welches aber lange Zeit nicht mehrobserviret worden / biß es endlich selbigem von unserm glorwürdigstenKayser Ceopoldo pix memoriL wteder aufs neue/ und zwar in Anno168Z. ccrnferiret worden/ dessen Ambt bey der Krönung ist/ daß selbigerden Scepter tragen solle.

Dem folget aus t>ero Äom. Reich der Ertz Caplan/wozu der Abtzu 8. Maximini zu Trier/ welches Kloster aber eingezogen worden / CON-Mcmret ist/ dieser solle/ bey i>emActu Coronationis, das Oel/womitdieRayserm gesalbet wich / mit einer reinen weissen Baumwollen wie- Iderabwaschen. x

Goldast. in tom. 3. Confiit. Imper.pag. 402 .

10. Da ritt sie ihre Brieffe nach den Jahren des Kayfttthums.

n. Bekam sie vor dem / wenn die Stande vom Kayser zu ei-ner Geld -Buße verdammt würden /auch etwas / welches ihr allemal inGold muste gegeben werden.

v. Curreus m der Schlesifichen Chwnick.

ir. Kan wider eine Kayserin das Laster der beleidigten Majestätbegangen werden/ wiedann Kayser Theodouus die Antiocheset hartgech'affet/ baß sie seiner Gemahlin Placiifa Statua viel iret.

Sonstm ist von Alters Herkommms/ daß eine Röm. Rayserin zuAachen in unserer L. Frauen Kirchen gekrönet werde.

Goldast. tom. un. Confiit. Imperial. p. 344.

Und ist zwischen dieser und der Kayserl. Krönung / quoad ceremonias,fast kein Unterschied / massen ein solches/ wie des Kaysers Matthias Ge-mahlin Anna gekrönet wurde/ zu lesen

apudGoldast./» polit. Imper. part . /. difi. 14.p. 179. & in cere-monial. Romanefeft. /, cap. /.

Vor derselben weiß man bey 200. Jahren nicht/ daß eine Kayserin wäreso sokaniter gekrönet worden» Fer-