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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Rrönung/Freyheieen und Gerechtigkeiten! i yi

Ferner in Processionibus gehet die &Otn. 2 \ayfertn in ihren Insigniisbekleidet angethan/ i mmediaso nach dem Rom. Rayfer/ und zwar etli-che wenige Schritt hernach mit ihrer Hofstatt.

Aur. Bull. c, 26. f. f.

Und obwolen von denen Publicisten einige kontrovers formiret wird/ob die Augusta in solennen Prozessionen/ da die Reichs-Instgnia vorge-tragen werden/ ihren Rang immediare nach dem Layser/ oder nackdem Röntg in Böhmen habe; so ist doch klar / daß in dergleichen undandern solennen Processionen/wann dieRöm.Rayserin im Kayserl.Habit mit erscheinet/von Jhro Majestät demRayser nicht zu lepanrenseye/ sondern demselben unmittelbar nachfolgen solle.

Aur.Bull. cap. 26. /./. Just. Sinold. Schüz .part. /. de Stat. Reip,Rom. Exercit.ß. thef. ult. Lit, D.

Es erkläret aber dieses Aur. Bull. cap. 22. daß der König in Vöheim zwi-schen dem Rayser und der Augusta in dergleichen Fallen gehen solle/ wei-len er Ihre Majestät / den Raysec / in einer Suite, gleich andern Chur-fürsten / begleiten muß / damit die Ordnung der Proce ssion nicht con-tundis« werde / indem besagter König von Böheim selbige gleichsamWiest«; und weilen die Röm. Rayserin/ nach Jhro Majestät demRayjer / mit ihrem Comitat einen absonderlichen Staat sormiret / sowird es sich nicht woyl fügen / daß der Röntg von Böberm post Impe-rati icem, oder unter den Kayserlichen Hof-Oames erscheine/ daheroauch/ daß die August . nach demselben ihren Eintritt hat/aufsolche MaaSan Dero Kayserl. Pr^emmenz und hohen Würde nichts derog>ret.

Cimn. in not . ad Capitulat. Ferdin. III. art. 4. verb. Vorgehest.p. 686. ldem in Comment. adAur. Büß. cap. 26. /. /. obf 2.

Es ist über Anno 1654. wann die Insignia praeferitct werden/im Gehenund Reiten unanimiter also verglichen / daß nemlich Lhur,Trier vor-aus / Chur- Bayern mit dem Reichs -Apffel hernach in der Mitte/Lhur-Brandenburg mit dem Scepter ihme zur Rechten / und Chur-pfaltz zur Lincken in einer Reihe; Hernach Chur. Sachsen mit demSchwerdt allein; darauf Jhro Majestät der Däuser / und Dero zurRechten Ehur-Mayntz/ zur Lincken aberLhm-Lölln/ und folgendsder Röntg in Döheim folgen solle/ wie beygebendes Schema mit mehrrern ausweiset:

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Trier.