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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Rrömmg/Freyhetiten und Gerechtigkeiten. 1 75

die Ehre haben / mit Dero Hochlöbl. Ery, Hause befreundet und allii-ret zu seyn / bey ihren hergebrachten Fürstlichen vignitäten/ Würden/und pr-erogsriven vielmehr zuconterviren/ als dieselbe in einige Wegzu äiminuiren/m Kayserlichen Gna den bedacht zu seyn/ und selbigen beybevorstehendem Krönungs-AÄu den Vorzug zu gestatten /indeme in derKirchen die Obrist-Hofmeisterin/ einen als andern Weg zur nothwen-digen Bedienung bey der Hand seyn/und hinter JhroMajestät derRay-sertn den Sitz nehmen / und mit Aus-und Ankleidung ihr Ampt ver-richten konnte/ und zumalen den iF.Juliibemeldten Jahrs/ hierauf dieKayserliche ketolurion dahin ausfiele/ daß gleichwie Ihro KayserlicheMajestät von Zeit Ihrer angetrettmen Kayserlichen Regierung / keinemStand des Reichs etwas zugemuhtet / so dessen wohlhergebrachten kr«-rotzmivRechtund Gerechtsame/in einige Weeg zum Nachtheil gereichenkönnen / mithin auch dies Orts einige Neuerung vorgehen zu lassen nichtgemeint wär en / indeme es aber die Noth erfordere/ daßJhro KayserlicheMajestät/ die Römische Rayserin / jedesmal / also auch bevorab / beydergleichen höchsten Lolenmtaten und Krönungen / Ihro Obrist-Hof-meisterin nechstens bey der Hand haben/ und von Demselben bedientmöge werden : Also habe es annoch bey diesem Herkommen billig seinVerbleiben/ und würden SieJhnen nicht entgegen seyn lassen / daß dieObrist-Hofmeisterin/ der Römischen Rayserm/ in derdrocelkion zuund vor der Kirchen alsobald / nach denen regierenden Fürstinnen in derOrdnung allein folgen jedoch stünde ihnen der künfftige Beweist/ daß eshiebevornanderswäre gehalten worden/ noch bevor/ und sollte dreservor-gehender Actus hieran nicht praejud scirlich seyn z da Sie aber dannoch aufdieseWeise bey dem Actu Coronationis sicheinzufindenBedencken habensollten/ stünde ihnen frey/ ob sie nur in der Kirchen erscheinen/ und also andeme vor sie ausgezeichnetem Ort der Krönung beywohnen wollten. Esist aber dieses lemperamem, an Fürstlicher Seiten/ als pr-ejudicirlich/nicht angenommen worden.

Nachdeme nun/ wie bey der Königs. Krönung zu lesen / unser Aller-Durchläuchtigster/ Großmächtigster/ Unüberwindlichster und frommerRayser Leopoidus/ piae Mem. Anno 1689. mit Dero Allerdurchläucht»Frauen Gemahlin Eleonora jambt des gekrönten Römgs in Ungarn^osepbi Majestät/ in desHeil. Röm.Reichs Stadt AUgspurg mit einemgrossen Comnat und prächtigen Einzug ankommen / und Demselben1.) Seine Churfurstliche Gnaden/ Anteimus Francifcus, des heiligenStuhls zu Maynn Ertz- Bischoff/ und des Heil, Röm. Reichs durch

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