i7L Lib. I. Cap. VII» von der Römischen Rayferln^
Trler.
Pfaltz. Bayern. Brandenburg.
Sachsen.
Cölln. Kayser. Mayntz.
Böhmen.
Belangend fonsten die Krönung einer Rom. Rayserm/ da ist vorher»schon gemeldet worden/ daß diesesgar nichts neues / sondern ein altesHerkommen/ dannobschon in etlichenvergangenen 8 ecu 1 is dieser Actusnicht vorgegangen / so ist doch indiefemOapire emehnet worden/ daßRaysec Matthias Dero Gemahlin habe krönen laßen / welches dannauch nachgehendö in Anno 1637. und Anno i^fj. mit des KaysersFerdinandi llk. beyden Gemahlinnen / der klarialiispanica.und MariaEleonora, gebohrnen Hertzogin von Mantua/' also geschehen / wobendieser Disput moviret worden: Ob der Rom. Rayserm Obrist-Hof-meisterin denen Reichs-Fürstlichen Princesstnnen/ so unvermahlet/ Voc-oder nachgehen solle ? Woraufdie Ordnung gemacht worden/daß zwarder regierenden Reichs» Fürsten Gemahlinnen der Kayserlichen O-brist-Hofmeisterin vor / die unvermahlten Prinrestinnen aber / derselbennachgehen und folgen sollen / worgegen aber von denen Reichs-LürstenAnno iLsz.den r 6. Julii/ durch ein unterthanrgstes Memorial einge-wendet wurde/daß weilen sie / auf gepflogene Nachfragung und mündli-che Unterredung / gründlich befunden / daß in vorigen Zeiten bey derglei-chen / und andern Aäkibus» in- specie aber bey der Krönung weyland^ayserin Annce/ nicht nur die vermahlteFü/stinnen des Reichs/son-dern auch diePrincestinnen/ je undalleweg vor der Kayserlichen Obrist-Hofmeisterin die ?r«ceden2 und Vorzug gehabt / allermassen solchesnoch mehrers durch dieses besteifft werde/ daß zuZeiten der Rayferin E-konorae, einbeyderselbeir bedient- geweste Fürstliche Fräulein ausSach-sen/ ebenum dieser donsiderarion willen / daß sie eine gebohrne Fürst-lichePrincessin/der Kaystrlichen Obrist-Hofmeisterin/jederzeit vor-undnicht nachgegangen; dabey alleruntrrthanrgst gebetten/ Ihre» Ray>er-stche Majestätmöchten es bey dem allen Herkommen verbleiben lassen/'Wd die alten Fürsten-Hauser /und davon entsprossene Personen/ welche