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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Anipt und Gewalt.

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Ls. in princ.fs. mandati arg.l. nam quod liquide 4'$*fin.ff. perm.

legat. Dec in l. /. n zg . de R. 1 .

Die Eintheilung derer Vicarien ist sonst vielerley/ als antiqui , undnovi , temporarii und perpetui , universales und particulares , Vica-I rius Imperatoris und Vicarius Imperii. Vicarii antiqui waren dieI Comites Palatii Regii.

Freher. Orig. Palat, p. I c..fin. Goldast. Reichs-Satz./^^e/I

| Wenn der Kayser ausserm Reich abwesend ist / so kan er die Regierung° jemand anders / als denen Vicariis auftragen / denn es ist nicht tem-

I pus interregni , sondern tempus absentis , wie es die Exempel aus-

> weisen; Ein solcher ist Vicarius Imperatoris, nicht Vicarius Imperii ;i jedoch muß es erstlich mit Vorwissen und Verwilligung des Reichs ge-schehen/ woferne er aber ohne das Regiment jemand ad interim zu über-j geben ausser dem Reich gienge / so verrichten Pfaltz und Sachsen ihr Vi-I cariat vermöge der güldenen Bulle. Perpetui Vicarii sind der Hertzogs von Savoyen in der Lombardey und durch gantz Jtalim / nach dem Pri-! vilegio Kaysers Sigismundi de An. 1412. und der Hertzog von May-kand in seinem Bezircknach dem Privilegio Kaysers Adoipki Nassovii! K. Ferdinandus in. hatte den Hertzog von Modena auch zum Vicarioernennet/ welches aber in der Capitulatione Leopoldina wieder abge-than worden.

Schütz, in Coüeg. J. P. P. r. Diß. /. th. 9. Limn. 7 *. V. p. 439.Die Vicarii Imperii, fb tempore Interregni das Römische Reich ver-walten/ werden auch Provisores, Verwesers/ und Vormünder genennet.Ihr Vicariat dauret so lange/bißein neuer Kayser erwählet worden; wener auch gleich erwählet worden ware/aber sogleich im Reich nicht prssensseyn könte/ so führen sie das Vicariat fort/ biß er im Reich angelangt.

Goldast. P. /. der Reichs-Satz. />. 242. Carpz .adLeg. Reg . c. tt,fett. ts. Besold, in thes. pratt. voc. Vicarii,

Weil nach eines Kaysers Tod derReichs-Höf-Rath aufhöret/ so ziehensie entweder die vorkommende Processe für ihre Cantzley/ oder richten eineigenes Tribunal auf. Sie führen auch den gedoppelten Reichs-Adler

in ihrem Vtcariat-Jnsiegel/sed sine corona, & ungularum ornadientis,ut imminutio adkt, so die Frantzösischen ttcraldici S">^ nennen. Gr o-tius fstgt/<fc J. b. &p. l. ii. c. 9. daß Jhro Pabstl. Heiligkeit die Lahn-Lehen Mter währendem Interregno vergeben können.

B b r Vor