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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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' aoo LiKI. Cap. X. Von denen Churfürsten des H.Röm.Relchs/

Und wie nun vor Alters/und noch zu öffters gedachten KaysersOrtonirIII. Zeiten/ die Churfürftlichen Osticia nicht erblich / sondern also tem-poranea waren / daß selbige von denen Kaysern nach Belieben / und we-me sie nur wollten / verliehen werden konnten / also ist dieses durch dieOttonische Disposition aufgehoben / und denen nachstehenden hohenErtzstifftern und Hochfürstlichen Häusern zugeeignet worden / daß dieseOftkia bey Ihnen und ihren Nachkommen erblich und ewig verbleiben/und dem jun und Gewalt/einen Römischen Kayserzu erwählen/ anhän-gig seyn sollten.

Er eher. in orig. Palatin, part. r. cap. //.

Folglich denen geistlich- und weltlichen Churfürsten / solche de jure &consuetudine zuständig/und hat diese von denen Churfürsten vorneh-mende Kayserliche Wahl/ eben die Krafft / Würckung und Gewalt / alseinige / welche vormals von dem Römischen Volck geschahe; cum sub-rogatum assumat naturam ejus &c.

Ben£ ä Zenone C. de quadrien.prascript. n. g.

Et ut electio olim facta ä populo Romano , acceptatione facta, erattantse potestatis, quod omnem Jurisdictionem transferebat inPrincipem seu Imperatorem: Ita& hodie electio facta, per illosPrincipes Alemannos, subrogato populo Romano &c.

Weiters haben die Churfürsten von denen Kaysern teloniorumde praeterito inductionum perceptionem , hingegen aber ist ihnenneue/ ohne Kayserl. Consens , aufzurichten/weilen es denen Kaysern / viCapitulationis , ohne der Churfürsten assensu inhibivet / nicht zul-assen.

A. B. c. 9. /.

Sie können auch güldene und silberne Müntz schlagen lassen / welchesdoch heutigs Tags allen Standen/ die Regalia haben/ zugelassen wird.

A. B. c. io. Arnisieus dejur. Majeß. lib. z. c. 7. p* 437 Rec, Irnp.de Anno ////. Goldast. in Cathol. rei monitoria tit. u.p. so.&seq.

Und weilen durch die vielfältige abgebene Concessiones fast an alle/ /aso gar an theils h/lunicipal- Städte/ das Mrmtzwesen in grosse Confu-sion und Mißbräuche gerathen/ so ist/diesem vorzubiegen/ An. Chr. 16 rr.zu Franckfurt in Capitulatione Kaysers Matthiae , diese Heilsame Ver-ordnung geschehen / wie folget: wir sotten und wollen auch hinfüro/

ohne