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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Gewalt/ Freyheit und Herrlichkeit in genere. i ot

ohne Vorwissen der 6. Churfürsten / niemand/ wes Grands oderWesens der feye / mir Müntz-Freyheic begaben oder begnadigen/auch wo Wir beständig befinden / daß die stnige Stände/ denensolches Regal und Privilegium verliehen / dastelbige / dem VOfmtj*Ediit zugegen / mißbrauchen/ ihnen dasselbige/ vermög der vis-poütion, in denen hierüber verfassten Lonttiturionen / nicht alleinsuspendiren/ sondern demjenigen/ welcher dasselbe Regal mit derChurfürsten Bewilligung erhalten/ dessen gang priviren/und oh-ne Vorwissen der Churfürsten darzu nicht relliruiren: vornem-lich aber bey denen Städten / so dem Reich immediarL nicht/ son-dern den Retchs«Gtänden unterworssen/ revociren/ calüren/ undhinfürter ferner- nicht ertheilen / auch fonsten den geringernStänden mir dergleichen oder andern hohen Privilegiis , ohneMireinwilligung der Churfürsten / vielweniger zu derselben Pri-vilegien Behinderung oder Abbruch nicht willfahren.

Gestalten dann auch alle treibende Mercanzie mit der Müntz-Ge-rechtigkeit höchstens verbotteu / dann diese ist des Kaysers Regal , so dieStände aus dero sondern Vertrauen nichtzu ihrem suchenden Vortheil/sondern / wie der Kayser selbst / zu Ehren und Wolfahrt des Reichs ge-brauchen sollen. *

Imper. Maximilianus II. ittt Reichs-Abstchied ZU Sptykt de An

aus70. /.Alsdann auch dieMüntz-Gerechtigkeit.

Mithin dann Churfürsten und Stande des Reichs hierauf sonderbareAchtung und Sorg haben sotten / zumalen die Müntz eines FürstenGlaub ist/ woraufdessen Namen / Wappen und Siegei / gleichwie aufeinem Vrief stehet / folglich keine Aenderung darinnen vorzunehmen ge-statten/ sondern im innerlichen Valor beständig erhalten / und nicht/ wieheutiges Tages geschicht/ diese Müntz-Gerechtigkeiten denen gewinnsüch-tigen Juden und andern / um ein gewisses Geld / als einer einreissendenPest in der Republic, überlassen sollen/wie dann dieses einschleichendmÜbels halber im nechst-verwichenen 8eculo viel Müntz^pprobarions-Tag im Heil. Röm. Reich angesetzet und gehalten/die heilsamlich geführteLonMia und gemachte Schlüsse aber / wegen der immerhin anhaltendenKriegs-I'roubien / nicht publiciret / minder exeguiret werden können.

Ferner kan von Ihnen und ihrer Regierung gefällten und gegebenenErkanntnuffen anderswohin nicht appeiliret werden/ ausser in cauia de-negatae Juliitiae.

JumPubl, l.Theil.c A.B.