_ deren Gewalt/ Freyheit und Herrttchklt in genere, 203
wählen möchten/ welches auch geschahe. Seine Nachfolger haben dieKrone zwar allemahl durch die Wahl erhalten / iedoch sind die Standeniemals ohne höchstwichtige Ursachen von dem Kayferlichen Hause ab-gegangen/welches beständig bißaufK.bisnricum IV. odlerviret wor-den/von dieser Zeit aber an ist durch allerhand FEionen der KöniglicheStamm von der Succession ohne alle erhebliche Ursache ausgeschlossenworden/ biß endlich das ehemalige Jus successivum nach Friderici n.Zeiten gantzlich exspirirete / und eine vollkommentliche EiedHon einge-führet wurde. Es ist hierbei) auch zu mercken / daß zu den Larolingi-schen Zeiten Teutschland in sieben grosse^Provintzien eingetheilet gewe-sen/als in die Sächsische/ Bayrische/Franckische/ Schwäbische/Van-dalische / Mahrische / und Ober-Rheinische / und daß / deren Gubernato^res die vornehmsten Hof-Aembter am Kayserl.Hofe versahen/ und de-ren waren ihrer viere/ als ein Truchseß/ oder Senechailus, ein Mar-schall oder Lonesiablius, ein Cammerer und Mundschenke.
v. Aventinus, Crusius, Megiserus, Goldastus.
Morzu noch kamen die drey Lancellarii über das Teutsche/ Arelatischeund Lombardische Reich / welche/ als sie nach der Zeit diese hohen Wür-den theils mit ihren Bisthümern vereinigten / theils auf ihre Geschlechteerblich brachten/ dadurch ein solches grosses Ansehen bekamen/ daß ih-nen bey folgenden Zeiten / die übrigen Reichs-Stande/ welche die Erx-taxationem oder das Recht einen Nachfolger im Reich vorzuschlagenhatten / die Denominationem eines Königes gantzlich überliessen / undihre Wahl nur durch eine freudige Acclarnation bekrafftigten/ biß ihnenPabst Oregorius v. solches recht schrisstlich coniirmirete.
Onuphrius Panvinius tr. de Comitiis Imperatoris . MartinusPolonus.
Als nach Friderici II. Tod das grosse Interregnum einfiel/ und es inTeutschland wunderlich durcheinander gieng/ bedienten sich diese hohenOKrciales des Reichs ihres erhaltenen Rechts umTeutschland von allemUnheil abzuhelfen/ dergestalt / daß sie Eudolpkum ttabsburgicum,ohne die andern Stande zu fragen / oder ihre Approbation einzuhohlen/zum Kayser einstimmig erwahleten / wobey es auch beständig verblieben/biß sie von neuem durch die Güldene Bulle/ als das wichtigste Reichs-Gesetze / in dieser hohen Prärogativ bestätiget und befestiget worden.Wie gemeldet/ so war vermöge derselben / der Numerus derer Chur-fürsten nur auf Sieben gesetzet/ welches aber der Wesiphatische Frieden
C c 2 ayder-