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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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LO§ l^ib. I. Gap.x. Von denen Churfürsten des H. Röm. Reicbs/ ^

Aus welcher Grundveste dann der Churfürst von Brandendura/ Ru-dolpho n. als er nur Ungarischer König wäre / zu Regenspurg keineswegs weichen/ und nachgehen wollte. Kayser Carl der V. verordnete aufdemReichs-Tag zu Metz/daß die Churfürsten in der Ordnung mitDe- !roselben zu Tische fassen/ desgleichen auch ein Ertz-Bischoff/ welches letz-tere aber AnnoChr. isjG. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg/ weilender Churfürst von LoUn dem Pabstl. Legaten gar nicht weichen wollte/geändert wurde.

Catnin. ad A. B. part. 3. &ßq.

Allermassen dann bey der Krönung Caroli V. der Pabstliche Nunciusund Königl. Engellandische Abgesandte / obwolen sie mit grossem Pomperschienen/ nicht zu erhalten vermochten/ den Rang und Gang/ gleich nachdenen Churfürsten ZU nehmen.

Uartm. Maur. in coronat. Carol. V*

Mithin ausser Controvers ist / daß die Churfürsten / allen Königen/Cardinalen und Fürsten / in actibus ad curiam spectantibus vorzuzie-hen seyen.

BuxtorfF. ad A. B. $4. cap. Arum. ibid. difiurs.4.

Und dieses ist nichts seltsames / daß der Grössere dem Kleinern / scilicetratione loci 8t temporis, nachgesetzet werde.

Arg. cap. d Collocat. 11 . de appell. in 6. Coronat. Caroli V. Goldast.in polit. Imperat. part. 3. dtfiurf.3.pag. 26s.

Der sambtlichen Churfürsten Ampt aber ist:

1. Daß sie/auf begebenden Fall / einen Römischen Kayser /aufArtund Weise / wie in der Güldenen Bull enthalten und vorgeschrieben ist/erwählen.

A. B. c. il

2. Demselben durch ihren Rath und hohen Verstand in allen/wo esvonnöthen ist/ an die Hand gehen.

A. B. c. 2. &c.7»& c. 30.

3. Daß sie auch über die Reichs Gesetze halten/und aufdieselbe einwachsames Auge haben/daß sie von niemand geschwächt werden.

Herentgegen geniessen sie viel Privilegia, so andern Reichs-Standendenegim werden: Als I. daß sie mit allen Gerechtsamen legitime pos-

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