LO§ l^ib. I. Gap.x. Von denen Churfürsten des H. Röm. Reicbs/ ^
Aus welcher Grundveste dann der Churfürst von Brandendura/ Ru-dolpho n. als er nur Ungarischer König wäre / zu Regenspurg keineswegs weichen/ und nachgehen wollte. Kayser Carl der V. verordnete aufdemReichs-Tag zu Metz/daß die Churfürsten in der Ordnung mitDe- !roselben zu Tische fassen/ desgleichen auch ein Ertz-Bischoff/ welches letz-tere aber AnnoChr. isjG. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg/ weilender Churfürst von LoUn dem Pabstl. Legaten gar nicht weichen wollte/geändert wurde.
Catnin. ad A. B. part. 3. &ßq.
Allermassen dann bey der Krönung Caroli V. der Pabstliche Nunciusund Königl. Engellandische Abgesandte / obwolen sie mit grossem Pomperschienen/ nicht zu erhalten vermochten/ den Rang und Gang/ gleich nachdenen Churfürsten ZU nehmen.
Uartm. Maur. in coronat. Carol. V*
Mithin ausser Controvers ist / daß die Churfürsten / allen Königen/Cardinalen und Fürsten / in actibus ad curiam spectantibus vorzuzie-hen seyen.
BuxtorfF. ad A. B. $4. cap. Arum. ibid. difiurs.4.
Und dieses ist nichts seltsames / daß der Grössere dem Kleinern / scilicetratione loci 8t temporis, nachgesetzet werde.
Arg. cap. d Collocat. 11 . de appell. in 6. Coronat. Caroli V. Goldast.in polit. Imperat. part. 3. dtfiurf.3.pag. 26s.
Der sambtlichen Churfürsten Ampt aber ist:
1. Daß sie/auf begebenden Fall / einen Römischen Kayser /aufArtund Weise / wie in der Güldenen Bull enthalten und vorgeschrieben ist/erwählen.
A. B. c. il
2. Demselben durch ihren Rath und hohen Verstand in allen/wo esvonnöthen ist/ an die Hand gehen.
A. B. c. 2. &c.7»& c. 30.
3. Daß sie auch über die Reichs Gesetze halten/und aufdieselbe einwachsames Auge haben/daß sie von niemand geschwächt werden.
Herentgegen geniessen sie viel Privilegia, so andern Reichs-Standendenegim werden: Als I. daß sie mit allen Gerechtsamen legitime pos-
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