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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Gewalt/ Freyheit und Herrlichkeit in genere.' a oy

fidircn Gold/ Silber/ Zinn/ Kupffer und Bley-Bergwercke / ingleichenauch dasSaltzgraben oder Sieden/ nichts davon ausgeschlossen/ welchesvorZeiten die Röm.Kayser Ihnen im gantzen Reich reservirten / undmusten von solchen die Churfürsten und alle andereReichs-Stande/ denzehenden Theil reichen und geben.

A.B.C. p. Goldast. tom. 3. conßit. Imper. p. g62. Albin. pstrf.f.Chronici Metallici. Kirchner, de Repub. diß>ut. //. th. /.Lit. G.

Dieses ist aber remporh proZrellü , auf andere Fürsten und Reichs-Stande/ entwederö peculiari ConcelNone & Investitura, oder ex im-memoriaü prxscriptione ebenfalls kommen.

Knlchen. de Saxon, non provoc.Jur. vers. Ducum, c.j .n. 10p.

2. Daß sie Gewalt und Macht haben/ die Juden aufzunehmen undzubeschützen/ welches Jus allen denjenigen / welchen i?ie Regalia verliehenfeynd/ ohne Widerred zugeeignet wird.

Ihorn. Michael dejurüd, conclus.4%. Lit. E. Reformatio gutesPolicey ju^lugfpur %sde Anmißt. js. von Juden und ih-rem Wucher; Gebesserte Policey-Ordnung zu Francsfürt dnno 1S77* tit.20. da aber jemand rc. Gold. in Reichs-Satzungen f 186. Grsev. L, Lprabl. conclus /. in coron.n.4.Mayer deadvoc.c.l. n.zgp. & c.g.n.300. Slxtin.de Regal.

L. I. c. s. n. 19. Rumelin. ad A. B. dißert. g. conclus 16.

Zu dem Ende Sre dann Ihre bestellte Regierungen und Hofgerichte/undnoch überdiß alles/der weitem Appellation halber / das Recessoriumhaben und halten.

W elend, conf.40. n. 46. & conf.46. n. 2.

Und irren diejenige sehr weit/ welche keck schreiben dorffen / daß äusserLhur-^aehsen und Lrandendurg / welche beyde diß Jns nur alleindurch die beständige Ooservantz erhalten/ und darüber Confirmationemvom Kayserkerdmandol. Anno Chr. 1599. und Rudolpho II. erlangt/ *die andere Churfürsten aber per desuetudinem & contrarium usumin Abgang hätten kommen lassen/ die tägliche Lxperientz giebet das wi-drige/ UNd obwolen die geistliche Churfürsten öie Appellation ad Came-ram zulassen/ so geschieht esdoch allezeit mit dieser Clausula, daß dadurchihnen an den hergebrachten Freyheit-und Gerechtigkeiten nichts benom-men seyn folle. s.Körr-