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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren G.ewalc/ Freyheit und Herrlichkeit in xenere. 209

Ntt qantz und gar nicht. Ihre Gesandten gehen zwar sonsi'en denen Kö-niglichen nach/ aber der Repubiiquen ihren vor / und bekommen denTi-tut Excdienr c . Die Könige heissm die Churfürsten/ so von Fürstl.Her,kunfft/ Srüker.

Londorp. T". F. L. 2 . c. 19.p. 1770* CruGus de Jure prxced. L. 1 II,c, 14. n.g. *8* Diar. Europ. part. 24,p. / 07 . Franc. Iren adBurgold. P. 111 . D. l.p.f.

7.) Praesciuivcn die Churfürsten zwey Assessores bey der Cammer/da sonsten ein jedweder Circkel nur dieses thun kam

Instr.Pac. Art. F . /. /7.

8 . ) Speisen sie bey der Kayserl. Krönung auf einem Saale mit demKayser/und zwar jeder an einer besondern Tafel unter einem Baldachin.

9. ) Ihre Principal-Gesandten dürsten sich/wieKönigliche/für denKayser bedecken. Desgleichen dörffen ihre Gesandten bey der Proces-siori zur Proposition auf den Reichs-Tage reiten/ da die Fürstl. zu Fussegehen.

10. ) Können ihre Electoratus nicht zertheilet werden.

11. ) Kan wider Sie ein Lrimen ixsL Viajestatis von allen Reichs-Unterthanen begangen werden.

A. B. c. 2. /. /. c.3. pr. c. 12. pr. Carpzov. qv. 3. Dijfi, Feud. 9.Praß. Crim. P. 1. qv. 41 . n. 9 f.

12. ) Kan die Chur-Würde mit denen Ertz-Aemptem von ihre«Landern nicht veräußert werden auf keine Weise.

13. ) Stehet ihnen frey/ ohne Conscns desKaysers/Reichs-Lehenan sich zu kaussen.

ia..) Werden die geistlichen Churfürsten von der Wahl Ferdinand!in. her vom Kayser Hochwürdlge/ und Neffen / und die weltlichenDurchläuchcrge/und Oheim genennet.

Die Churfürsten führen diese Benennung von Churen oder Röh-ren/ daher auseikodren/ welches soviel ist als auserwählet/weil sie dieMacht haben einen Kayser zu erwählen. Man findet auch/ daß sie Archi-Prindpes, Ertz--Fürsten sind genennet worden.

hloric.0rd.Imp. ap. Goldast. Proem. T. 1. Conft. Imp.

Die geistlichen Churfürsten gelangen entweder per electionem, oder po-stulationem , die weltlichen aber per successionem zu dieser Wurde.juris Pubi. I. Theil. D d Hat