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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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aro Ltb. I. Cap.X. Von denen Churfürsten des H.RZm. Reichs/

Hat der älteste Sohn eines weltlichen Churfürstm sich in geistlichenStand begeben / so muß er denselben resignimi/ wenn er in der Chur-Wtrrdesucceöirenwilk. Solange in einer Linie ein rechtmäßiger Männ-licher Stamm vorhanden / gehet die Succession fort; stirbt sie aus / sowerden die nächsten Anverwandten damit belehnet / und da giebst eSmanchmal groß Streitens/ ob der Aelteste im Geschlecht/oder der näch-ste nach der Linie fuccediren soll/ welches wir hier nicht erörtern wollen.Ein »erledigtes Churfürstenthuw vergiebt der Kayfer mit Nonsens desgantzen Reichs. Ein sterbender Churfürst kan per testamentum seinenunmündigen Printzen einen Vormund setzen / wen er will. Die Unmün-digkeit eines Cdur - Printzen endrget sich mildem achtzehenden Jahre.So bald ein Churfürst stirbt/ so succedi een gleich die Kinder/ob sie gleichvon Kayser nicht alsobald investirt werden / dann deren Eltern erlangendurch die überkommenden Investituren vor sich und ihre Erben perpe-tuo, & irrevoeabiHter, den Besitz aller Lattden und Gerechtsamen /Mm/ was davon dependiret. Dann m

A . B. cap. 7. js. /.

»st verordnet zu finden/ daßgleich nach des Vätters Tod/ sich auf den Pr atnogenitum, und in der Regierung succe drenden Sohn/)us vocern &potestatem Eledtionis devol'vire/ zugleich auch frstgjus Eligendi» sinte-malen fidelitas absque Juramento gar wohl bestehen könne.

Arg, c. un. defidelit. t.F. 26. tt. 2. F.3. in fin.

Und diese Nachfolge des ältern oder erstgebohrnen Printzen/ verstehet sichnur auf Legitimos und rechte ehkich-erzeugte Kinder/mithin davon aus-geschlossen seynd blaturales, Spurii St Legitirnati.

A. B*cap.7*§.2. Petr. Gregor.Tholosan. lib, 7. de Repttbi. c, gilib.2JF.til;, 26 . $ .naturales. Vultejus /. Feud. c. g.n.Q4.

Und wann der erstgebohrne Sohn geistlichen Standes / zumohlen hier-durchdie Aahl der weltlichen Churfürsten gemindert würde/ auch dieje-vige / welche sich unter den Fahnen Christieinmal begeben / der Reichs-ten nicht fähig seyn/ und sich des Kriegs entschlagen sollen.

text.Ub. F. tit. 10g. et.z. F.. text. in cap;ex multa $. de Clericis*de voto & votiRedempt. cap. Clerici. 23. q. F. Clement. /. dehomicid.

Dann es ist ein sehr schändlich- und nachtheiliges Wesen/ wann die Prie-ster / welche Tag und NachtGOtt mit Thränen und Gebet versöhnen

sollen/