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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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deren Gewalt/ Freyheit und Herrlichkeit m genere. zi f

sollen / dem Krieg nachgehen/ und darinnen ihre Busse suchen/ dann werdas Schwerdt in die Hand nimmt/ wird durch dasselbige umkommen/welches erfahren /ener Bifchoffzu Mayntz/ wovon der Vers also lautet:DischoffGerroidt föchte mit dem Schwerdc/

Durchs Schwerdt kam er auch ab der Erd/

Drum ihm viel nutzer gewesen wär/

Er wär gen Lhor gangen / dann ins Heer.

Oder wann/ wie es zu Zeiten zu geschehen pflegt/ mittels Sr.PabstlkchenHeiligkeit Difpensation, solche ihren Stand andern.

Conestag. in bistor. conjunB. Portugal. & Caßtl. Besold, dijjirt.Nomicopolitar. lib. t. differt. u. n. /.

Insonderheit wird auch primogenitus , wegen notabler Mangel / undUnsinmgkeit halber/ nicht zugelassen/ sintemalen diese Gewohnheit der m-troducicten Primogenitur, nicht zu extendiren ist/wider die Wohlfahrtdes Reichs/ und des gemeinen Wesens.

8cburls. conf 24. n. 8.

Wann der erstgebohrne Sohn ohne Erben verstirbt/ so kommt die Lhur-fürstliche würde und Gewalt aufdeffen Bruder/ und/in Ermanglungderer/ aufdie nächste Agnaten; Das zur Chur-Würde erfordernde Alterist i8. Jahr/ mit dessen Erfüllung bie Vormündere alleszuresigniren/schuldig und gehalten seyn/

A. B. cap. 7.

denen gemeinen Rechten/ welche majorennitatem 25. Jahr erfor-dern/ zuwider.

tot. tit. de minor. & L. so. §. 4-ff' de legat, j.

Übrigens/wann ein Churfürst verstirbt/und Kinder hinterlässt/ist/bekaml-ter Massen / dessen Bruder oder Bruders Sohn / biß zu denen in AureaBulla gesetzten Jahren legitimus turor.

Arg. 1 .21.ff. ad L.fful. de adult. (f. minores autem . Aur. Bull. c. 7.Besold, de[ucceff!& eleB. lib.3. differt.4-num.il. Arutn. adA. B. dißert. 4. thef. 10. & fiq.

Welches Recht denen altern und nächsten Agnaren/ sine facto eorumnicht mag entzogen / oder durch letzten Willen ein Widriges verordnetwerden/ guoäenimquis ex lege badet, id ei per testatorem adimi &interverti nequit.

DdL Jason.

DdL