_ deren Ursprung/ Hoheit und Rechten. _225
Jfttö daraus sind die Marggrafschassten oder Peuda cum principali di-xnirace entstände»/als Brandenburg/ Mähren/Meisten/ Baden/Amwerpen.
Es führen auch einige Fürsten den Titul Burggrafen/ welches aucheine grosse vignität / und ein Ampt die Difchöffe und Bisthümer zubeschützen ist / als das Burggrafthum Magdeburg ist Anno Chr.13x3.dem Chur-Haus Sachsen überlassen worden/und A. Chr. 1/79.durch besondere , jedoch mit Ketervirung des Tituls/ an Marg,grasen Johann Friderichen von Brandenburg gekommen. Desglei-chen wurde auch Anno Chr. 1322. von einem Marggrafen in Metftftn die Burggrafschaffczul/rücnderg erbauet/kam aber auch an dasHaus Brandenburg / und verbliebe dabey bis aufMarggrafFriederich/dann dieser / als ihm Kayser Sigmund die Marck Brandenburg samtder Chur verliehe / und Er darsür 400222. sl. erlegen muste / verkauffteAnno Chr. 1417. in felio 8anäkijohan. Baptistae der Stadt Nürnbergdiese Gerechtigkeiten neben andern mehr / jedoch mit Vorbehalt des Ti-tuls und gewisser furium. um 242222.fi. Diese Burggraf,chafft nen-net Kayser Carl der I V. in dein Erleuterungs- und Spruch-Brief de An.x ?6z. ein edles Glied des Heil. Reichs / und müssen die Marggrafen/die zum Bu.gqrafen-Ampr gehörige / und in Destereich gelegene Le-hen / von niemands andern / dann von dem Kayser empfangen. Da6Burggrafthum Srromdecg an der Lippe/ ohnfern Wiedenbruck/ besitzetder Bischofs von Münster/und das Burggrafthum Reineck / Chur»Mayntz. Es befinden sich wohl andere Burggrafen im Reich / als beydenen Gan Erben / allein dieses seynd nur Edelleute / und seynd andernReichs-Ständen völlig unterwürfficp werden auch jetziger Zeit fast keinemehr vochanden seyn/ indem diese Güter verkaufft/und die Gan Erbschafftaufgehebt worden.
Matth. Wehner. inpraB, obfverb. GüN-ErbeN. c. 2.pag. 169 .
& siq.
Nach diesen kommen die Landgrafen/welchezu alten Zeiten/ Judices& Praesides einer gantzen Provintz inrirulirt wurden / und insgemeinLand-Richter waren/ Comites provinciales.
Petr. de Andl. lib. 1. c. 10. Vultej; de feud. c. 4. n. 14. Besold, indiffert, de Comitib. & Baron, conclus. 9, Münster, in Cosmo-grapb. de German. cap . 21,
Juris PnU.I.tyttt. Ff Und