226 I.ib. I. Csp.XII. Von denen weltlichen R eichs-Lürsten/rc.
Und ob zwar diese vor Zeiten nur Grafen gewesen / so ist dermalen ihrStand nicht minder/ als der Hertzogliche/ und dahero sie ohne WiderredeFürsten des Reichs genannt werden / als da seynd die Landgrafen vonThürmgen/ Hessen/ Elsaß und Leuchtende g.
Sixtin. de regal. lib. i. c. /. n. t. p. Petr. de Ändl. lib, /. de Imper .Roman. c. z6. Schönborn. /. Polit, c. in fin.
Wobey zu wissen daß das Harls Hessen von denKöniglichen llipinischen?und also von des grossen Calori Stamm herrühren/ auch ihre Landen alsovermehrt haben/ daß sie es all andern Landgrafen bevor thun.
Ortei. in deßript. Nortgov. 'Wilhelm Dillich. in Chron. Hofpart. z.ßtb Anno 1247 .
Nach bemRecese de Anno 15-67. seynd Grafen vorhanden / welche sicheines gewinn inhabenden Dirtricts oder Gebiets halben auchLandgra,fen schreiben/ Massen sich die von Fürstenberg/Landgrafen zu Stich, in-gen/ die von Suty/Landgrafen inLleckgau/ mid die von Fürsten-derg/Landgrafen in Baar schreiben/ alldieweilen aber diese Gebieter?wovon sie sich schreiben / sehr Nein und eng seynd / auch sich auf dieFür-stenthümer nicht exrencliren/ so bleiben deren koüellores nur Grafen/undwerden in keine andere Stell nicht gesetzet.
Gefürstere Grafen sind nicht so alt/ wie die vorigen/ und heissen soviel als Grafen die Fürsten-mässige Landschafften haben/ dergleichen sinddie Gefürsteten Grafschafften T^rol? Henneverg? Gör»z/ rc.
Die Teutschen R«ichs-Fürsten haben grosse Vorzüge vor andernauswärtigen Fürsten/ wie untm mit mehrern soll gesaget werden. Sieschreiben sich von GOcres Gnaden; Ein anwesender Fürst gehet an-dern Hähern Gesandten auf denen Reichs-Tagen vor/ ausgenommenden Oesterreichischen/ Burgundischen/ und Saltzburgischen. Keinerauswärtigen Republic, es sey Holland / Schweitz oder Venedig/ giebtein würcklicher alter Reichs - Fürst die Oberhand/ auch nicht den Groß-Hertzog von Florentz/viel weniger andern Italiänischen Printzen ; undsind absonderlich die Frantzösifchen Marquis gegen unsereMarggrafen wie Landsassen z«
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