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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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rf 6 Lib. I. Cap. XI. Tfton denen freyen Reichs-Stadten/

2 ) An genauerer Bedeutung *) pro Coetu iisdem legibus conso-ciato , wenn auch gleich die Leute in verschiedenen Oertern und Fleckenwohnen / als in derSchweitz/Uri/Appenzell/Claris/rc.

L. 4. pr. & $.2. ff. de Gens.

6) Pro ipsa aedificiorum & praediorum universitate, von Stadt,Gebäuden / Vorstädten/ und Vorwerckev/ so zu einer Stadt gehören.

arg. /. 2.pr. I.87 /# / 17b $ i-ff- deV.S. /. 4. /. 4. ff. de pen.

legat, c. 17. de fent. excommunicat, in 6.

0 Wird auch Civitas für das Volck/so in einer Stadt ist/genom-men/ für die Burgerscha fft.

1 .2. /. 13. ff.de orig.Jur. /. 1. lnfl.de J. N. G. & C. Nov.iäi.

Dann kan auch das Wort Civitas H. Formaiiter gesaget werdende statu & regimine publici coetus, sllö das Nürnberger/Ulmer Stadt-Regimmt.

Die R^eichs-Srädre pflegen sonst eingetheilet zu werden in freyeReictzs-Städre/ und Retchs»Grädte/ qua- disterentia probatur excopulativa particula Und. Dann MgN sagt/

Receff Imperii de Anno 13:44-isSf»

das waren freyeRetchs-Gtädre/ so nichts von dem Römischen Adler inihren Wappen führeten/ und vordem unter einemBischoff gestanden wa-ren / deme sie sich aber entweder durch Geld oder andere Werft entzogen/und simpliciter Imperiales Urbes waren / die entweder den gantzenReichs - Adler / oder ein Stücke darvon in Wappen führeten; Aber eshierinne keine realis differentia, unt) saget der Autor Prsejudic.Cam.Imp. gar recht/gemeiniglich und collective zu reden / sind Freye undReichs-Gtädte im Grund ein Ding / also / daß alle Deichs -Srädreauch freye Gtädce sind / und eo respectu & fundamento alsi) genm-net werden / daß sie sonst keinen andern Herrn dann Kayserl. Majestät/oder das Heil. Reich immediate haben und erkennen.

Causa efficiens prima derer Reichs-Grävre ist GOTT/ als derUrheber alles Regiments.

Dan.II. 37.38.

Und secunda die Kayftr/ als wie K. Fridericus I. der viele Reichs-Stadte in Schwaben gemacht.

Das