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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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| deren Ursprung/ Rechten/Privilegien und Vorzünen.

Privikgien genieffen/ worinnen sie von denen blosen Landsassen und mit-telbaren Adel gar weit distinguiert. Diese freye Reichs - Ritter-schaffe ist vornemlich in denenjemgen Landen entstanden / deren Fürst-liche undHertzogliche Familien ausgestorben, als in Schwaben / Fran-ken und Elsaß / indem sie sich nicht wieder einem andern Printzen unter#| werffen / sondern lieber die ?rore<stion des Reichs ergreiffen wollen.

Man theilet heut zu Tage dieselbige in drey Classen/ in die Schwäbische,i >'ränckijche und Rheinische. Jede hat wieder ihre besondere Orte undI Viertel. Die Schwäbische hat deren fünffe: i) Högau/Bodensee,

^ und Aigarr/ 2 ) die Donau / z) am Decker, Schwarizwald, und

Ot cenau/ 4) am Rocher/ ;) un Rreichgau. Die Fränckische thei-let sich ein i) in Odenwald / 2) Greigerwald, 3) Gebürg/ 4) Alk,mühl, 5) die Suchenau/ 6) die Rodn und Werra. Die Rheinischebestehet nur aus drey Orten 0 in waßgau oder Gau/ 2 ) in Nieder,Rheinjtcom, Hundsrück und Eberswald / z) in die wetterau,Westerwaid und Rheingau/ zu welcher sich auch die Elsaßische Rir,terschafft geschlagen. Die Schwäbische und Fränckische Ritter,schaffr haben vordem eine grosse Awistigkeit gehabt/ welcher von ihnendie St. G-ocgen-Fahne führen sollen/welche aber itzunder verloschen.

Uad diese Reichs-freyeRttterschaffc ist der Kayserl. Majestät unddem R ich ohnmittelbar unterworffen.

R. A. zu Augspurg de Anno is f s. /. Und in solchen Frieden.R.A. zuRegenspurg de Anno if 76. $. Dann weiters wol-len wir. Ordin. Camer.part. 2. tit. f. und um ihrer Vorfah-ren Verdienste willen von dem Reich ihr Ehr und Wür-den/auch den mehristen Theil ihres Guts haben. R. A. deAnno if 00. tit. wie man mit der Ritterschafft rc.

Und obwolen diese der Kayserl. Majestät allein unterwürffig / so sind siedoch schuldig/ denen Reichs-Standen/ von welchen sie Lehen trafen/ dasJuramentum Fidelitatis abzulegen/ als wodurch der Irnmedietgt Nichtsbenommen oder entzogen wird.

Nolden intraB.nobil. c. 17.71.4$. Qy\man. fymph. tom. i.part.utit. 4. fol. 300. Rofenthal cap. /. feud. concluf 78 n.p. &cap. f. qu<. s. & quttß. 69. Iit. H. circ.fin.

Und ist gar nichts neues / daß Grafschafften und Adeliche Güter einesBischosss oder Fürsten Lehen seyen/ und von denenselben zu Lehen rühren/

K k 2 die