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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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x6 o Lib. I. Cap. XV. Von der freyen Reichs-Ritter schafft/ !

die ^nhabere ein als andern Weg aber der Kayserl. Majestät und dem

Reich allein unterworfen und zugehörig seynd.

Matth. Stephan, lib. 2. deJurüdiB. c. y.p. /.». /77. & /Z/. Ever-hard. junior cons. 41 . vol. 1. n. g$. & $7.

Daß NUN diese freye Reichö-Ritter schafft und Adel vor Alters Stän-de des Deichs mit gewesen / dafür gehalten / und zu allen Ddiberatio-nctt gezogen worden/ ist/ besag des uralten Stylt, ausser Streits rc.

Mit gutem Rath unserer und der Herren Churfürsten / Gra-fen / Freyherren / Rittern/ Knechten und Städten. A. B.

in r verb. ftn . proemii. Goldast. Conßit* imperiat. pag. t4j.

R.A. zu Franckfurrh de Anno 1442. in princ . und darumdurch Anbringen auch mit Beywesen und Rath unserer >und desHeiligenReichs Churfürsten und Fürsten/ Ge,st-und Weltlichen/ Grafen/Freyen Herren/ Rittern/Kne.ytund Städten/ die wir dann durch sie selbst/ oder ihre mäch-tige Sendboten/ darum insonderheit hier zu Fuß ankörnen/gebotten und geheißen haben.

Woraus erhellet/ daß sie damals vorStande des Reichs gehalten wor-den/ sonsten unnöchig gewesen wäre/ deren Confens zu erfordern.

Rumei. difput. de var.untver. ßeciebm % th. ig. adfin,

Welches auch veristciret der

R.A. zu Speyer de Anno 1 f 4 2. f. Desgleichen wir setzt im nech-sten Articul angezeiget/ vers. Es wollten dann die von A-del rc. W ebner .in observ.verb .Ritterschaft.

Sixtin. de Regal. tib. 1. c. 4. n. /er.

behauptet/ daß diese Reichs-ffeye Ritterschaffe conjundim , nichtaber separarim, zudenen Reichs- Versammlungen gezogen worden/ undSessionem & Votum gehabt Wen/ so auch zu verstehen giebst der

A. R. de Anna 174g. /. Wiewohl auch in der Ringerungs-Handlung/rc.

Wie dannunwkderlvrechlich ist/ und mag mit Grund nicht conrradiciretwerden/ daß nicht Kayser Maximi lianus 1. dieses alles also gemacht/ an-gestellt und verordnet hOe/ besage

König-