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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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de ren Ursprung/ Rechten/ Privilegien und Vorzügen. 2 6r

Königl. Land-Friedens zu Wormbs Anno i 49s . aufgerichtet/^'verf.'&QxuxnJb. Und Stände//»/s«. /. Hiebet). ib. Rit-terschaft. R.A. zu Speyer de Anno if 4 t. /. Deßgleichenwie jetzt im nechsten Articul angezeigt, vers. Es wollen danndie von Adel. ib. Auch wir von andern Standen. Wehn.

in obf verb. Ritterschaft. OttoMelander^ar/. i.adfrocejs.Meureri tom. 6 . f. 17 .

Und obwolen einige sich angemasset/ es mit deme zu bemänteln/ als wanndie unterlassene Beruffung der Reichs-fceyenRlcrerftbaffc ad Comi-tia, in ihrem favor, und zu Erfahrung der Spesen angesehen gewesen/so will doch dieses keinen Stich halten/ anerwogen diesem

A. B. h. v. Aller anwesender Chur'/ geistlicher und weltlicherFürsten/ Grafen/ Freyherren/ Ritter/Edle und Städte rc.Dann die Reichs-Abschiede de Annü 1373. & iöis .entgegen stehen / andere hingegen sustinirm/ daß der Retchs-freyenRirrerftchaffi dadmch an ihren so viel erhaltenen Privilegiert nichts be-nommen sey / und in Kayserl. Majestät Willkühr stehe / diese zu denenReichs-Verfammlungen undveliberarionen beruffen zulassen/ odernicht: Dann die Kayserl. Majestät/ welche ein wachendes Aug des Rö-mischen Reichs genannt wird/ nicht zulassen kan/daß demselben an seinenGliedern / Session, Stimm / Vermögen und Hülff einige Zerrüttungnoch Abgang begegnen möge.

R. A. de Anno 1370. jf. zu Speyer. /. Als wir dann weiter. Ma-

strillus de Magißr.l. 2. c. 11. n . 7 .

Wie sie dann bekannter Massen in allen Reichs-^latriculen mitbegriffenzu finden seynd/und keineswegs der Oneren befreyet worden.

R.A. zuAugfpurg de Anno 1300. ///Y^sl 3 kan mit der Ritter-schaft. R.A. zu Speyer de Anmis 4 2. /. Undnemlichsollen rc. R.A.zu Speyer-/e^««s/^. R. A.zu Regen-spurg de AnnoT f 7 6 .ß. Dann weiters wollen wir rc. R. A.zu Wormbs de An. t S 6 4 . f. Und Wir als RömischerKay-ser. R.A. zu Augspurg«^». 1300. /. UndWirals Rom.Kayfcr.

Dahero sie dann lang vor aufgerichtetem Cammer-Gericht mit gewissen

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