deren Ursprung / Rec hten/ Privilegien und Vorzügen. r 6 ?
soeligen Zeiten im Interregno , und das vor dem gewöhnliche Faust-Recht / und die in Schwcmg gehenden Befehdungen Anlaß gegeben ha-ben / weil man sich einheln / und auf dem Lande in offenen Oertern nichtmehr sicher gewust. Jedoch sind die Ganerdinare gar wohl von denenErb-Einigungen und Erb-Verbruderungm zu unterscheiden / und sindmehr koräera 6efensiva,daherosieauchKayserlicherLonfirmari-on be-durfft, wodurch aller Argwohn vermieden/ und aätur fortior gemachtwird/
L r. uVi Bart. 8 c DD. C. Je hü, qui per met.jud. non app. Reus-ner. L. I. conf$. n. 64.
und gehet dadurch der Freyheit nichts ab / weil zum öfftern etwas A Prin-cipe confirmat wird / welches doch zuvor an sich selbst richtig undÄÜltig:
Bart. 8 c Aug. in h 16. ß qua. C Je Decurion. L. 10, Alex. int Jepupillo . /. /. qui opus, poft pr. ff. de nov. op. nunc. Decius /*c. 2,n. 12. ver f in primo cafu. Je confirm. util. vel inutiU
Dergleichen Gan-Erben-Schlösser sind verschiedene in Teutschland/ als
^einegk.
Oilmsn. T. III. Decif,
Lriedberg in der Wetterau.
Inform. civirat. krieäberg. P. I. c, 2. n, 13,
Gelnhaufen; so die Privilegia von Carolo IV. An. i 301. bekvMNien.
Rosenthal. Je FeuJ . c. 2. concL 7S,
Stäben.
Saurius in theatro urb. p. 314.
Dinnigckheim in dem Zabergow. '
Erulius in lib , paraleipom. Aanal. Svevicor. c, ioi
Das Geschlecht von Egloffstein hat in den Schlössern Cumeuth undMühlhaußen eintzig und allem/ohne ein ander Geschlecht darzu zu ziehen,einen Ganertinatum aufgerichtet; der ältestem der Familie wird derObmann genennet / und genieffet etwas mehr von denen zu diesenSchlössern -eg.rten Gütern/ das übrige geht alles in gleiche Theile.Rittershus. L.l. Partit, feudal, c. 17 .
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