z. 68 Ltb. I. Cap. XV. Von ver freyen Reichs-Ritterschaffr/ rc.
Die Gan-Erben-Gchlösser führen auch den Nahmen Burg, Lehm!
Rosenthal. cLL c. i. /r. Vultej. L. /.c .8 *n, 49.de feud.
Ganerbinatus extinguuntur renunciatione.
Rittershuf. </./. Killinger. d. L
Die Oanerdinare sind also nicht anders anzusehen / als gewisse Bünd-nisse etlicher Reichs-Adelichenkamilien / welche wegen einer gemeinenund sichern Wohnung auf einem gemeinschafftlichen Schlosse / und we-gen Successum der Güter zu ihrer Erhaltung und Vertheidigung ge-schlossn worden.
Die freye Reichs,Vsttterfchaffr hat auch das Austrage-Gerichte/jedoch mit der ReliriLkion, wenn sie von einem solchen angegriffen wird/der gleichfalls das Ju8 Austregarum hat. Sie kan auch Abgeordnete/nicht aber Gesandten/ absenden. Absonderlich führet sie den TitulReichs-frey/ wohigebohrne/ so ihnen der Kayfer zugelassen; mancheschreiben sich auch Hoch-Wohlgebohrne.
Unter die unmittelbahren Reichs-Unterthanen gehören schlüßlichauch die unmittelbahren Retchs-Dörffer / als Gojfelsheim / Ge,dran / Greingam/ die freyen Leute auf der Leurkircher Heyde inSchwaben / und zu Megloß. Diese stehen unter niemand / als unterdem Kapserund dem Reich/ haben alle Geist- und WeltlicheRechte/Ober- und Nieder Gerichte / tragen keine Onera,ausser eine Kriegs-Steuer.
TfmM
wiimiiini:
Lib.II.