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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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z. 68 Ltb. I. Cap. XV. Von ver freyen Reichs-Ritterschaffr/ rc.

Die Gan-Erben-Gchlösser führen auch den Nahmen Burg, Lehm!

Rosenthal. cLL c. i. /r. Vultej. L. /.c .8 *n, 49.de feud.

Ganerbinatus extinguuntur renunciatione.

Rittershuf. </./. Killinger. d. L

Die Oanerdinare sind also nicht anders anzusehen / als gewisse Bünd-nisse etlicher Reichs-Adelichenkamilien / welche wegen einer gemeinenund sichern Wohnung auf einem gemeinschafftlichen Schlosse / und we-gen Successum der Güter zu ihrer Erhaltung und Vertheidigung ge-schlossn worden.

Die freye Reichs,Vsttterfchaffr hat auch das Austrage-Gerichte/jedoch mit der ReliriLkion, wenn sie von einem solchen angegriffen wird/der gleichfalls das Ju8 Austregarum hat. Sie kan auch Abgeordnete/nicht aber Gesandten/ absenden. Absonderlich führet sie den TitulReichs-frey/ wohigebohrne/ so ihnen der Kayfer zugelassen; mancheschreiben sich auch Hoch-Wohlgebohrne.

Unter die unmittelbahren Reichs-Unterthanen gehören schlüßlichauch die unmittelbahren Retchs-Dörffer / als Gojfelsheim / Ge,dran / Greingam/ die freyen Leute auf der Leurkircher Heyde inSchwaben / und zu Megloß. Diese stehen unter niemand / als unterdem Kapserund dem Reich/ haben alle Geist- und WeltlicheRechte/Ober- und Nieder Gerichte / tragen keine Onera,ausser eine Kriegs-Steuer.

TfmM

wiimiiini:

Lib.II.