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Chronologischer Auszug der Geschichte von Frankreich : worinnen nicht nur dieselbe vom Ursprung der Monarchie an abgehandelt, sondern auch das Merkwürdige von andern Völkerschaften erzehlet wird / Aus dem Französischen des Herrn Präsidenten von Hainault, übersetzt, von Carl Friedrich Tröltsch
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Geschichte Leu Frankreich,

Denkwürdige Begebenheiten unter Lruln V.

erhalten hatte, wird aufs neue Key Soubist von Pvain von Wallis, einzi-» gen übrigen Zweig der alten Prinzen von Wallis, gefangen genommen. DenEngellandern war der Verlust dieses Generals nachtheiliger, als der Verlusteines Treffens. Carl V. weigerte sich, ihn los zu lassen, und er starb nacheiner Zeit von fünf Jahren im Gefängniß.

Stillstand zwischen Frankreich und Engelland, worinn Frankreich alleftine Vortheile behalt. Selbiges hatte unter dem König. Johann dasjeni-ge verlohren, was Philipp August den Engellandern abgenommen^ Carl V.gelangte wieder zu dessen Besitz. Wir werden vernehmen, daß Heinrich V..st siegreich, als Eduard III. und Carl Vll. st glücklich, als Earl V. klugunderfahren gewesen..

Carls V. Verordnung vom Augustmonat 1474.. worinn die Königeim 14. Jahre grosjährig erkläret werden, üonec äecimum gnartum Lt-ik-.8ININUN1 2 ttigerint. Er befahl, daß der Rector der Universität , der Hanns-grav und die Schöppen, von Paris, dem Einverleiben derselben im Parke-ment, beywohnen sollten. Der Canzler von Hopital erklärte nachmals un-ter Carls IX. Regierung dieses Gesetze, und es hies, die Natur desselbenbsmge mit sich, daß die Könige nach der Regel , daß in angenehmen Sa-chen gmmsinccrstus jiro perkeÄo bsbetur, zu Anfang des vierzehendemJahres und nicht nach Zurücklegung desselben grosjährig seyn sollen^

Ausschreiben vom October 1474. wegen der Regierung, worinn Carlverfüget, daß wenn er, ehe sein Sohn 14.. Jahre angetreten, mit Todeabgieng, der Herzog von Anjou, sein Bruder st lange, biß der jungeKö-nig solches Alter erreichet hätte, Regent des Königreichs seyn sollte. Imnemlichem Monat lies er eine andere Verordnung des Inhalts ergehen, daß,wofern er ehe-als stick Sohn-14.. Jahr alt geworden', sterben würde, die-Königin über seine Prinzen und Prinzessinnen st lange die Vormundschaftführen solle,> biß der König ins 1410 Jahr getreten, und daß nebst dersel-ben die Herzoge von Burgund und Bourbon Vormünder, auch, wo die Kö-nigin, entweder ihres Ablebens, anderweiten Vermählung, oder anderer*Ursachen wegen,' die Vormundschaft nicht führen könnte, der Herzog von.Burgund , und in dessen Entstehung der Herzog von Bourbon selbige über-nehmen solle;

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