686 Geschichte von Frankreich/
Besondere Anmerkungen.
ständig war, daß der Röntg der Gerichtsbarkeit seiner Unter-thanen und Vasallen unterworfen seyn sollte, wohl aber, daß sehne Gerichtsleute darinnen erkenneten. Es ist leicht zu erachten, daß sichdiese Königliche Fälle nach Maasgabe der Macht oder «Schwache des Herrnweit oder nicht weit erstreckten, wie auch, daß man solche gegen die schwäch-sten ausdehnte, gegen die Hartnäckigen aber behutsam gieng. Sobald derKönig eme Stadt mit dem Domanio vereinet hatte, gelangte die Gerichts-barkeit dieses Domanii an den König, ungeacht solche vorher von einemandern Herrn abgehangen, weswegen man jedoch dem Herrn keine Schad-loshaltung leisten muste, und alsogleich wurde ein neues Oberamt errichtet,welches durch Übertragung dieser Königlichen Fälle alle die Sachen so eskonnte von dem Tribunal der benachbarten Gerichtshöfe der Herren an sichzog. Wir haben ein Cdict vom Jahr 1190. wodurch Philipp August, daer zu mehr Landen gekommen als seine Vorfahren, in allen vornehmenStädten Oberamter anlegte. Demnach erhielt man durch die Anstellungder Oberamtleute, als Richter über solche Königliche Falle, den ersten vor-gesetzten Endzweck, daß man nemlich wenigstens alles was man konnte derGerichtsbarkeit der Herren entzog.
Die Appellation war noch ein stärkeres Mittel die Gewalt zu schwa-chen, welche die Herren durch die anmaßliche Gerichtsbarkeit erlanget hat-ten, weil die Königlichen Fälle nicht aus alles gehen konnten, die Appella-tion aber hingegen allgemein war, und ein Richter, dessen Erkänntnisse re-formirt werden können, viel von ftiner Gewalt verkehrt, wo im Gegen-theil der Richter, so besagt ist solche zu reformiren, die wahre Gewalt besitzet.Hierzu gelangte man folgendergestalt.
Der erste Pratert, den man nahm, war die Versagung des Rechtes.Weigerten die großen Herren das Recht, so suchte man per viam cpierelaebey Hof Hülfe; sprachen die großen Herren wider das Lehenrecht, so war einzweyter Appellationsrath vorhanden. Man kan wohl denken, daß dieserzweyte Fall von einem großen Umfange gewesen, weil jeder , der nur einenProceß verlohren, nicht unterlies zu sagen , daß man wider das Gesetz ge-sprochen habe. Man muß aber nicht glauben, daß man also mit allen gro-ßen Herren umgegangen sey. Es waren einige darunter so angesehen, daßihre Erkänntnisse unbesichrenkt und keiner Appellation unterworfen waren.