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Besondere Anmerkungen»
Inzwischen nahm die Königliche Gewalt ab, und die Vasallen wurdenUnterthanen, indem ja diejenigen vom Volk keine Unterthanen mehr wa-ren , welche vermittelst ihrer Herren die Waffen gegen den König ergreifenkonnten, und ihr Vermögen zu erhalten, kein anderes Gerichte, als dieserHerren ihres, mehr erkanntem
Ohne Zweifel wäre man kürzer gegangen, wenn man diese Gerichts-höfe völlig abgeschaffet, und in die Hände des Königs übergeben hatte,dieses aber konnte nicht geschehen; es blieben nur noch zwey Auskunftsmit-tel übrig; das eine war, dieser Gerichtshöfe Grenzen und Ansehen zu min-dern, es sey nun, daß man ihnen die Erkänntniß in verschiedenen .Fällengenommen, oder die Sachen von ihren Richtern vor den Königlichen Michter durch Appellation gezogen hätte. Das zweyte Mittel war, ihnen, wonicht das Eigenthum der Gerichtsbarkeit, doch die Ausübung wenigstenszu nehmen , wodurch sie viel Ansehen verlohren haben würden; denn es istein grofer Unterschied die Justitz selbst zu üben, oder verwalten zu lassen»Der gemeine Mann erkennt nur seinen Richter und gehet nicht weiter , da-hingegen wenn der Herr die Gerichte eigenthümlich besitzt und verwaltet, der-selbe alles Vermögen hat, den Gehörsinn geltend zu machen.
Demnach war die erste Auskunft, worauf unsere Könige verfielen,um die ^lillos vominicos, oder Commissarien, wovon die Herren nichtsmehr hören wollten, herzustellen, diese, daß man Oberamtleute in denStädten, die damals zum Domanio gehörten, und bey dieser ersten Einrich-tung nur vier waren, anstellte; „alle andere Städte und Pflegen in Frank-reich gehörten damals den Herzogen und Graven." Diesevier Oberamter waren, Vermandois, Sens, Macon und St. Pierre-le Moustier,Bey Errichtung dieser Oberämter nahm man dahin den Bedacht, vermit-telst derselben die Gerichtsbarkeit einiger Sachen, derer den Herren zuste-henden Städte an sich zu ziehen. Zu dem Ende erdachte man die Koni»glichen Lalle, d. i. dasjenige, woran dem König gelegen war, denn sol-,ches erstreckte sich noch nicht auf dasjenige, was man heutiges Tages unterden Königlichen Fällen, welche das Pnblicum gleich stark angehen, be-greifet. Der Beweggrund zu diesen Königlichen Fällen, worüber dieOberamtleuke sprechen ftllten, daß es, weil dergleichen Fälle, worunter dasInteresse des Königes mit obwaltete, oftmals sich zutrügen, nicht an-
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