Band 
Zweiter Theil.
Seite
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Von dem Einflüsse

hervor, daß man Hofgcscffcnen und Hcuerlenten keineswe-ges einerley Rechte und einerley Form schuldig sey.

Es verdient dieses um so mehr eine nähere Betrachtung,je offenbarer es ist, daß die Handhabung der Criminal-Ju-stitz gegen die Heuerleute oft so viel Tausende erfordere, alsHunderte nöthig sind, um die Hofgesesscnen in Zucht undOrdnung zu kalten. Nun wird die ganze Iustitzverfassungmebrentheils von den Hofgescssencn getragen, es sey nun,daß solche aus der Steuer, oder aus den Sportuln oderaus den Strafgeldern genommen werde. Zu allem diesemtragt der Heuermann das wenigste bey; er leidet lieber amLeibe, als daß er sich mit Gelde strafen laßt, anstatt daß derHofgesesscne lieber hundert bezahlt, ehe er sich durch eineLeibesstcafe beschimpfen lassen sollte. Mit welchem Schei-ne der Billigkeit mögen denn die unangeseffenen in einemStaat fordern, daß die große Fontaine der Gerechtigkeitfür sie eben so springen soll, wie für den hofgesesscnen Mann ?Und warum geht man nicht auf den Grundsatz unserer Vor-fahren zurück, sieals Knechte des Staats oder einer Gott-heit, andern Rechten zu unterwerfen, als die Hofgesessenen?Die Religion mag den Cbristenmenschcn noch so sehr vered-le», und das Recht der Menschheit noch so hoch erhobenwerden: so gilt doch das eine so wenig als das andre vordem Generalgewaltiger; die Bedürfniß der Armee und desStaats entscheidet allein was Recht ist.

Also ist eine Kicchspielsanstalt, welche nicht über dieVerweisung eines angesessenen Mannes, sondern über dieVerweisung eines unangeseffenen und dabey verdächtigenoder unsichern Menschen, erkennen soll, keineswcges ei-ne so ganz unförmliche und ungerechte Sache. Religionund Menschenliebe werden Hiebey ihre Wärkung kräftiger

zeigen,