Band 
Zweiter Theil.
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für den Zmscontrakt wieder einführen. iDZ

haben. Der Eigenthümer eines Guts kann zu der LebeNicht sagen: Gieb mir nach einem halben Jahr so viel Geldwieder, als ich sür m in Gut ausgelegt habe. Dennochsinken dec liegenden Gründe darum nicht in ihrem Werrh.Warumsollte dann der Herr einer RenteverschrcibungmehrReckt haben ? Oder kann man fürchten, daß sich wenigerReme als Grundkaufer finden würden? Unsre Einbildungmuß nur erst wieder recht gewöhnet werden, und jederwird gern Renke kaufen, wenn er nicht mehr auf Zinsenleiben kann.

XIX.

Vorschlag zur Erleichterung der hofge-

sessenen Schuldner.

SHHLenn ein Landmann seinem Gläubiger einiges Land^ ^ überlaßt, um sich aus der Nutzung desselben sowohl wegen des Hauptstuhls als der Zinsen bezahlt zu ma-chen: so nennen wir dieses Todba« »der Todsaar. Der-gleichen Contrakte sind nun zwar auf sickere Weise verboten,weil sie leicht zum Wucher Anlaß geben können, indem mandasjenige» was der Gläubiger auf diese Weise erhall, nichtso genau überschlagen kann. Allein bey näherer Prüfungwird man finden, daß dieser Contrakt, wenn er anders ge-nau berechnet ist, dem Schuldner alles leiste, was er ins-gemein zu wünschen pflegt. Mit Hülfe desselben zahlet erin leichten unmerklichen Terminen ab; das Geld, womitder Gläubiger bezahlt wird, kömint ihm nicht in die Hände,«nd geht ihm nach einer richtigen Folge auch nicht durchdie Finger; der Gläubiger nimmt sein Capital gleichsam beyPfennigen an, und die Zeit, wo vereine frey, der andreG 4 aber