Band 
Zweiter Theil.
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197
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Theilung mir Steuren zu belegen? 197

genommen. Wer es anders sagt, hat den Bau der Hey-de keine 12 Jahre im Großen, sondern nur im Kleinenoder auf dein Papier, versucht.

Andre Gränze, womit sonst die Steuerfreyheit derMarken oder Gemeinheiten behauptet werden will, schei-nen mir übrigens nicht hinlänglich zu seyn. Insgemeinsagt man hier, die Mark sey von der Schöpfung an freygewesen, weil alles, was ein freyes Gut daraus erhalte,frey bleibe und die Natur des Hauptgutes annehme; wiesolches von den Skiftsstandcn mehrmals beglaubiget wor-den. Mein diese Behauptung löset sich doch zuletzt infolgenden Satz auf, daß wo z. E. y 8 steuerbare und 2 freyeHöfe in einer solchen Gemeinheit liegen, ^ derselben un-ter der Freyheit, und Theile unter der alten Steuerbegriffen gewesen, den Fall, wo besondre Vergleiche vor-handen sind, ausgenommen. Wenn also ein Freyer seinenofnen Theil einzieht: so macht dieses keine Veränderungin dem Grundsätze; er nutzt nun dasjenige beschlossen frey,was er vorhin offen frey genutzt; eben so wieder steuerba-re das neu beschlossene nicht verstcuret, weil es vorhin be-reits offen unter seiner alten Steuer mit begriffen gewesen.

Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: sowürde ein großer Theil der Freyen in Gefahr seyn, hey er-heischender allgemeinen Noth, wovon unsder letzte Kriegmehr als Gin Beyspiel gegeben, eine Beysteuer überneh-men und sich solchergestalt seiner Freyheit begeben zumüssen. Denn gesetzt, daß ein Freyer Mittel fände, ineiner Reihe von Jahren die halbe oder ganze Mark ansich zu bringen, und solche, weil sie von der Schöpfungan frey gewesen, auch steuerfrcy zu genießen; gesetzt wei-ter, die darinn berechtiget gewesene steuerbare Höfe wär-N z den