Theilung mic Steuren zu belegen? 199
eine Zeitlang nicht geachtet, und stillschweigend darinn ge-heckt, daß gegen diese große und erste Regel gehandelt wor-den : so ist dieses ein Zeichen, daß eben keine Mißbraucheruchbar geworden; und hiernachst ist dieses zu einer Zeitgeschehen, wo in die kleinste Veräußerung alle Interessentengeheelen mußten, und wo man sich darauf verlassen mochte,daß dasjenige, worinn alle geheckten, dem gemeinen Wesennicht sonderlich schädlich seyn würde. Seitdem man aberin den Gerichtshöfen angefangen hat, bey solchen einzelnenVeräußerungen bisweilen auf ein paar Stimmen nicht zuachten, und den Landniann bey allen Gelegenheiten einessträflichen Eigensinns zu beschuldigen, möchte die Sachewohl etwas mehr Aufmerksamkeit verdienen, und der Aus-spruch leicht dahin ausfallen, daß nur da, wo Herr undStande eine Theilung bewistigen, der Widerspruch einzelnerGenossen, wo er gegründet, als ein nothwendiges Opfer,und wo er nicht gegründet, als Eigensinn betrachtet wer-den könne.
Ein anderer Grund, den man bisweilen für die Steuer-freyheit der eingeschlagenen oder einzuschlagenden gemeinenGründe anführt, besteht noch darinn, daß diejenigen, sodergleichen erhalten, solche theuer genug bezahlt, und mitschweren Kosten urbar gemacht hatten. Dieser Grund fielenun zwar bey den gemeinen Theilungen weg, weil alsdennkeiner etwas bezahlt, und ein jeder nur seinen ofnen Theilzuschlagt. Allein auch da, wo würklich ein Theil aus derGemeinheit verkaufet worden, vorausgesetzt, daß die Mark-genossen, ohne Bewilligung derjenigen, welche dieStaalS-controlle führen, einen Theil Grundes steuerfrei) verkaufenkönnen, beweiset er dasjenige nicht, was er beweisen soll.Denn so hat entweder ein bereits stcurendcr Mitgrnosse,oder ein Heurrliyg, der nicht einmal ein eignes Haus besitztN 4 sich