Band 
Zweiter Theil.
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r«o Sind die Gemeinheiten nach der

sich einen solchen neuen Grund erworben. Im erstem Fallsehe ich nicht den mindesten Grund, warum nicht derEteu-ereinnehmer so wohl als ein andrer Gläubiger, die Früchtedes noch so theuer bezahlten neuen Grundes zu seiner Bezah-lung angreifen könne, wenn die Steuer von dem alten nichtzu ermächtigen ist; und im letztem Fall würde man den Hem«kling ebenfalls mit Recht heranziehen, wenn das ganzeKirchspiel seinen Anschlag nicht erfüllen könnte. Denn so-tvvl die qebauetcn als ungebaueten Gründe haben für ge-meine Nothfalle gehaftet, und man verfolgt in der Mark,worinn 98 steuerbare Höfe und zwey freye sind, mit Rechtdie Hß- Theile, sie mögen sich befinden wo sie wollen, gleichsie denn auch dem Provinzialretrakt unterworfen seyn, wel-chen eine ganze Gemeinheit so wohl als ein einzelner Mannanstellen kann.

Cudlichmögte man auch noch für die Steuerfreybeit derzuzuschlagenden Marken anführen, daß hier im Stifte ein-mal für alle der dritte Pfennig davon bezahlet und damitdie bisherige Dogteylichkeit oder der Markenschutz eben soabgekaufet würde, wie ein Mann, der ausserhalb Landesoder auf eine Freyheit zieht,seinDermögen mit dem Abschössevon fernerer Steuer befreyet. Und ich leugne nicht, wennunsre heutigen Gteuren eben dasjenige waren, was man vorzweybundert und allen vorhergehenden Jahren unter demNamen von gemeiner Schätzung verstand, daß dieser Grundeine ziemliche Schließbarkeit haben würde. Allein da diesegemeine Schätzung sich mit der Feit eben so wie die Gerichts-frobne und andre zur ehemaligen Advocatie gehörige Rechte,in bloße Privatgcfakle und Dienste verändert hat, und unterdem Namen von Herbst und Maygeldern an vielen Or-ten unter der Rubrik von Geldzinsen oder Schuldgcldcr»steht; da ferner jetzt alle öffentlichen Ausgaben einesStaaiS,

aus