Band 
Zweiter Theil.
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Theilung mit Sceuren zu belegen? 201

aus der Casse der außerordentlichen Sreuren, dergleichendie beutiges Tages bey uns sogenannten Schätzungen sind,bezahlet werden; so niag jene Abkaufung der gemeinen oderordentlichen Schätzung keine Befreyung von der außeror-dentlichen würfen, immaßcn denn auch der dritte Pfenningnicht in die Casse der auffcrordcmlichen Steuren oder dieLandescasse, sondern in die Caffe derjenigen fließet, welchedie Holzgrafschaften als ein Slück der ehemaligen Advoca-tie an sich qekaufet haben. Uebcrbaupt aber würde die Erör«terung dieser Sache eine große Einsicht in die neuere Mar-kengeschichte erfordern, da, so viel ich weiß, vor demsteben-zebntcn Jahrhundert auch sogar der Name einer rerriroHIüliiAravialis hier im Stifte nicht bekannt gewesen.

Dieses werden ungefehr die Gründe zusammen seyn,welche für die Steuerfreyhcit der Marktheile angeführetwerden können. Wenigstens fallen mir sogleich keine mehrenre bey; und ich wünsche, daß ein anderer solche prüfen undallenfalls bessere an die Hand geben möge. Beyläufig aberverdient es doch noch eine Anmerkung, wie wenig diejenigenin das innere einer Staatsverfassung eindringen, welche da-für halten, daß die Sachen, wo es auf ein« Verminderungder gemeinen Mark ankömmt, von den Partheyen für jedenRichter gezogen werden können.

Im Grunde bleiben dieselben eben wie die Stcuersachenein Gegenstand der höchsten Landespoliccy, und man findetin den ältesten Zeiten nichts anders, als daß darüber vordem Bischoffe und seinen Standen gehandelt worden. Nochjetzt kennet man einen Zuschlag, welchen der Bischof Conradvon Retberg in Gegenwart seiner Stande persönlich abgesto-chen hat s). Und wenn man die alten Markrecesse undN 5 Der-

») Es ist der Zuschlag von Rolf Byink zu Batbergen, durch des-sen Grunde im Jahr 14-0- dir neue Hase »ach der Luakenbrü-

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