Band 
Zweiter Theil.
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r»2 Sind die Gemeinheiten nach der

Vergleiche ein wenig aufmerksam ansteht; so wird man fin-den, daß, wenn auch alles was zur Erhaltung der Markgehört, den Ecbherrn und Interessenten überlassemwordcn,dennoch alle Verärgerung derselben insbesondre aber Zu-schlage und Kotten nicht anders als mit Bewilligung desLandesherrn und seiner Stande beschlossen oder verglichenworden. Wenn aber doch die Sache in Ansehung des Be-weises und Gegenbeweises zum gerichtlichen Verfahren ge-deihen muß: so erfordert es die offenbare Nothwendigkeit,daß ein eignes und einziges Gericht dazu angeordnet werde,welches auf die zu steuerbaren Höfen gehörige Marknutzun-gen achte, deren Vertheilung und Verärgerung nicht andersals nach einem von Herrn und Standen anzugebenden Po-liceygesetze, gestatte; die Eingriffe einzelner Genossen ver-hindere, und das Gleichgewicht hierüber im ganzen Staateerhalte; weil andergestalt und wenn hierüber bey mchrcrnGerichten, und ohne daß dabey diejenigen, welchen die Gc-neralconkrolle des Schatzwefens in einem Staate anver-trauet worden, ein Auge darauf haben, Processe gestattetwürden, am Ende die gefährlichsten Folgen für allesowolsteuerfreye als steuerbare Unterthanen daraus entstehenwürden.

Es verhalt sich damit eben wie mit Lehnsjagd und Schaz-zungssachcn. Wie mancher Lchnmann, dessen Lehne aufden Fall stünden, würde sich einen Vetter geben; wie man-cher Jagdberechtigter einem Freunde etwas einräumen; wiemancher steuerbarer sich den öffentlichen Lasten entziehenkönnen, wenn die Partheyen über solche Sachen blos untersich, und vor einem Richter, der allein auf das vorgebrachte,eingeräumte und zum Schein erwiesene sprechen müßte,handeln könnten?

Wel-cher Müblen gegraben, und dem dafür eine Entschädigung antder Mark von dem Bisckoffe persönlich abgestochen wurde. S.die Urkunde beym Lodtmann <tc »oi/Zl»v,»u.n. xvi.