Theilung mit Stturen zu belegen? rsz
Vielleicht ist die Sache bey uns damit verworren, daßman den allgemeinen Ausdruck von Marcaliachen gebrau-chet bat. In Fallen, wo es nicht auf eine Verringerungdes M-nkgrundes ankömmt, mögten die Partheyen stchso-wol einen Schiedsrichter wählen, als an jedes ofne Gerichtgeben können; aber da wo es auf die nach der Stiftscapi-tularion von dem Landesherrn abzuwendenden Dcrringe-rungdeö gemeinen Guts ankömmt, muß er selbst oder durchseinem besonders dazu instruirten Controlle»»' gegenwärtigseyn, oder man muß alles gehen lassen, wie es gebt, und er-warten lisNorh und Zeit den Gerechten mit dem Ungerech-ten heimsuchen.
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Xlll.
Von der Real- und Personalfreyheit.
/As war eine Zeit, da man nichts von einer Realfreyhest^ wußte, sondern blos Personalfreyheiten kannte. DasHaus was der Pfarrer heute bewohnte, war frey so langeer es hatte, und wenn er Morgen ein ander bezog: so wardieses frey, und jenes wiederum pflichkig. Sogar derGraf, oder Hecrbannsoberste muste wiederum zur Bauer-reihe kommen, wenn er abdankte, und mit dem Dienste sei-ne Freyheit verlobr. Er hatte es in seinem Verhältnißnicht besser, als unsre Bauerrichtcr, Mablleute, Ui-iterbolz-graftn, Kirchfpielssahndriche und dergleichen, die gewisseFreybciten genießen, welche mit ihrem Dienste wahren undaufhören. So war die Verfassung unserer ältesten Zeiten,und so wird sie in der Jugend eines jeden Staats seyn, ehedie Dienste erblich werden, und die persönliche Freyheit sichunvermerkt dem Grunde mittheilet. Man unterscheidet
dann