Band 
Zweiter Theil.
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204
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2O4 Von der Real- und Personalfreyheit.

dann agros mäomimcLtos (Länderey die der Herr selbstbauet) von non inäowinic-itts, und macht ganz andreSchlüsse und Folgen, als jur Feit, wann Realfrcyheit dieUeberhand gewinnet. In den mittlern Feiten wahrte diesesnoch fort. Alles was ein adlicher Landsasse oder Dienst-mann heute mit seinem eignen noch so wcitlauftigen Haus-halte bauetc, war frey, und wenn er es Morgen einemBauer zur Erbpacht gab, oder an einen unfreycn Mann ver-kaufte: so gieng die Freyheit nicht mit über, und der Grundveredelte oder verbauerte sich nach der Beschaffenheit seineserblichen Besitzers.

So lange der Staat wenig Steuren und hingegen vieletapfere Hände oder Dienstleute forderte, war jede Bcfrey-ung ein Zuwachs seiner Macht; ein Dicnstmann, der sich«»feinen Bauernhof setzte und ihn befrcyete, war ein wahrerGewinn. Wie aber allmählich Steuren erfordert und Söld-ner angeworben wurden, veränderte sich das Interesse desStaats, und mit diesem die Politik. Nun mußte man derpersönlichen Freyheit Schranken setzen, und verfiel auf ver-schiedene Mittel. Der eine Staat machte es zum Grund-sätze: nur derjenige soll den Hof, den er bewohnt, befreyenkönnen, der so viel als zweyhundert Tonnen hart Korn indem Staate jährlich einzunehmen hat. Der andre setzte fest,daß einer zwölf Höfe besitzen mäste, um Einen durch seineWohnung zu befreyen; die niehrstcn aber fielen auf daSuri posswerix, und gaben mithin dasjenige, was eine persön-lich freye Familie lange als frey besessen hatte, verlohren,setzten aber dagegen fest, daß von nun an keiner mit seinerPerson fernerhin etwas befreyen sollte.

Die Kataster oderSteuerbücher, welche um dieseZeit auf,kamen; unterstützten diesen Plan. Dasjenige, was damalswürklich stcurete, wurde darinn beschrieben, und so mit ge-gen