Von der Real-und Personalfreyhelt. 205
gen alle fernereBefreyunggedeckt; dasjenige aber, was zuder Zeit von langer Hand einen persönlich freyen Besitzergehabt hatte, wurde auf ewig für frey erklärt.
Man kann sich leicht vorstellen, daß der Uebergang vonder einen Art zu denken und zu handeln, zur andern unend-liche Verwickelungen mit sich geführek habe; und die Ge-schichte dieses Uebcrgangs macht einen wahren Theil derGtaatsgcschichte aus. Wie man blos den Begrif hatte,daß der Dienst des Besitzers den Hof, welchen er bewohnte,frey machte, kam es nothwendig sehr viel darauf an, waSfür Gedicnteeiner halten mochte, und welche einer Freyheitgenießen sollten. Carl, der Große, beschwerte sich schon dar-über, daß verschiedene große Reichsbeamte, allen und jeden,die sich ihnen nur unter irgendeinem Dorwande verpflichte-ten, unter dein Titel von Dienstleuten und gebrodeten Die-nern die Freyheit voni Auszuge verschaffen wollen ->). Undwenn man in den Urkunden findet manün! cogui, mantuspraeccmis: so kann man diese Benennungen sicher so ausle-gen, daß der Bischofoder Grafdicse manWsvonderReichs-fvlge bcfceyet habe, weil er sie mit seinem Koche undFcoh-nen besetzt hatte. Es führte aber dieses nothwendig zuBe«ftimmung einer gewissen Anzahl von Bedienten, damit einHerr nicht zuletzt zehn Köche und zchnFrohnen halten, mit-hin alle Eingesessene seines Kirchspiels auf diese Art befreyenmochte. Vielleicht liegt hierinn auch der Grund, warumeS ehedem Insgemein nur vier und keine mehrere Hofamtecgab. Eine Regel mußte allemal hierüber vorhanden seyn;denn was dem einen Bischoffe oder Grafen Recht war, das
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