Band 
Zweiter Theil.
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206
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206 Von der Real - und Persvnalfreyheit

war dem andern kein Unrecht. Und so wurden die Be-diente frühzeitig mit Namen genannt, welche ein jeder hat-te, und vom Heerzuge befreyen mogte.

Auf der andern Seite, und so bald statt der persönli-chen Bcfrcyungen die Realfrcyheik aufkam, zahlte und ach-tete man die Hofamter so sehr nicht mehr, bekümmerte sichauch nicht darum, ob einer mit seinem Koche oder Kellnereinen steuerbaren Hof besetzte. Es wurden keine neueFisch - Krebs - und Gründclfanger, Briefträger, Baum-schließer und dergleichen Titel, wodurch sich geringe Neu-bauer ehedem eine Freyheit verschaffeten, angesetzt; undman sagte auch so gar den Soldaten die Freyheit aufdemplatten Lande ab. So wenig gastliche als adeliche konntenweiter ein steuerbares Gut befreyen; dahingegen auchkcinBauer ein Edclgut verärgern. Man beurkundete (1709)nun förmlich, daß der Bauer, welcher ein adeliches Guterblich an sich brachte, davon in Absicht der Jagd, dieguter maßen zu den persönlichen Freyheiten gehörte, derGerichtsbarkeit und andrer dem Gute anklebenden Frey-heiten eben so frey wäre, als ein Edelmann; und jetzt sindwir an diesen Begriff schon dergestalt gewöhnet, daß wiruns sogar wundern, warum es in diesem Falle einer be-sondern Beurkundung bedurft, und derselbe sich nicht vonselbst verstanden habe.

Der Einfluß dieser neuen Denkungsart gieng nochweiter. Vorhin und so lange die persönliche Freyheitden Hauptbegrif ausmachte, blieb der befrcyete Grundin realibur den Gowgerichtern unterworfen; die auf den-selben wohnende unfreyen Personen, wozu aber die ge-brodeten Diener des Herrn nicht gehörten, verändertenihren Gcrichtszwang nicht; und man findet noch zu Endedes vorigen Jahrhunderts als dem Zeitpunkte, worinn

nach