roß Von der Real- und Personalfreyher't.
Dienst verhindert würde Hand mit anzulegen. Nach die-sem Begriffe kannten sie gar keinen freyen Grund und Bo-den, sondern rechneten alle Freyheit der Person zu, diewenn sie als König, oder Fürst, als Priester oder Kriegerim gemeinen Dienst behindert wurde, selbst das Ufer zumachen, mit Recht forderte, daß die unverhindcrkcn fürsie in die Stelle treten sollten; eben wie die Eingesesseneeines Granzbannes fordern, daß die zu Hause bleibende fürsie den Acker bestellen und ihnen ihr Korn einfahren sollen,wenn der dritte Mann von ihnen für das Jahr zu Feldeliegen muß. Leute von dieser Dcnkunsart würden sich wun-dern, wenn man sagen wollte: dieser und /euer Acker, ober gleich durch eine gemeine unvcrhmdcrte Hand gcbauetwird, soll einer Realfreybeit genießen oder dieser und jenerAcker soll einer ewigen Freyheit genießen, sein Besitzerwerde durch eine gemeine Noth verhindert oder nicht.
Außerdem würden sie auch noch sehr viele Unbequem-lichkeiten bey der Realfreybeit finden, und vielleicht mitEyfer ausrufen: Wie? der Staat will die Freyheit demGrunde und Boden angedeyen, ein weitlauftigeö Buchdarüber halten, und darum nach der Fußmaaße beschrei-ben lassen, was frey oder schätzbar sey; der geringsteMann, der einige Fuß lang und breit freye» Landes zurWohnung erhalten, soll darauf sitzen und sich auf ewigden gesellschaftlichen Lasten entziehen können? Er soll desgemeinen Schutzes, der öffentlichen Sicherheit, und allerVortheile genießen; alle gemeine Erwerbungsmittel sollenihm offen stehen, die Straßen sollen ihm gepflastert, unddie Zölle, die Wachen, ja alle Steuren zur gemeinenVertheydrgung sollen ihm erlassen seyn, weil er das Glückgehabt hat, ein Platzgen, welchen man sich als frey gr-denkt, zu erhalten? Was wird daS für eine Mühe ko-sten,