2io Von der Real- und Personasfreyheit.
Dienstmann, das Recht, den Hof, welchen er bewohnt, zubefreyen. Hat der Staat vierzig Hauptleute nöthig: sosind das vierzig freye Sitze; und braucht er achtzig: sosind auch diese nicht zu viel. Den kaiserlichen Bcfreyun-gen, welche die wahre Ursache des Hasses sind, den mangegen die Personalfreyheiten gefastet bat, kann man aufandre Art, als durch die Einführung einer beständigenRealfreyhcit Ziel setzen. Man ist so wenig schuldig, ss oh-ne einheimische Bewilligung anzunehmen, als die pabstli-chen Befrcyungen ohne Einstimmung des Bischofes. Vondieser Seite sind wir also genugsam gegen eine zu großeVermehrung freyer Sitze gedeckt; und wann wir dann selbstmehr Dicnstleutc zulassen als nöthig sind: so ist dieses unsreSchuld. Die Zahl der Bedienten, welche der Staat hält,und statt der Besoldung einen freyen Sitz genießen mögen,laßt sich ebenfalls und so gut wie dieZahl der Pfarrer ein-schränken und bestimmen. Vielleicht erbauen sie sich guteHäuser, und wenn diese mit dem Leben des Besitzers ihreFreyheit verlieren: so fallt ein wohl gcbaueter Hof zur ge-meinen Reihe. Auch hier redet der Dienst gegen alle Ver-jährung. Es giebt keine Processe übcradclichc Freyheiten.Wer heute Gefreyter ist, und morgen Gemeiner, kann kei-nen Besitzstand für sich anführen ...
Allein was auch dieser Mann immer gegen die Real-freyheit sagen mögke: so besteht dieselbe doch auf einemmächtigen Grunde. Denn so konnte bey jener Verfassungkein eidliches Gut in unfreye Hände fallen, ohne sich ingemeines Gut zu verwandeln; und diese Einschränkungwürde den Werth und Verkauf der Güter zum Nachtheildes Staats ungemcin verhindern. Es würde einen Ein-fluß auf den Credit haben, und eine vorgangigc Bestim-mung erfordern, in welcher Verhältniß eilt solches Gut
wieder-