Band 
Zweiter Theil.
Seite
211
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Von der Real < und Personalfreyheit. Lii

wiederum zu gemeinen Lasten gezogen werden sollte; eineBestimmung, die ihre eignen Schwierigkeiten haben, undschwerlich viele geldreiche Käufer anreihen würde. Die «Gebäude auf einem solchen Hof würden dem Reihepflich-tigen Manne nur zur Last und solchergestalt auch kein star-ker Grund vorhanden seyn, dergleichen aufzuführen. Un-fehlbar wäre auch der Adel in manchen Landern ganz zuGrunde gegangen, wenn jene Verfassung geblieben wäre,weil die Crkbeilung der persönlichen Freyheit zu sehr vonder Willkühr und Bestimmung des Landesherr» abgehan-gen, und ein jeder lieber seinen neugcworbenen Dienstleu->cn als den alten einen freyen Sitz ertheilet haben würde.Die Reibepflichtigcn würden, so oft ihnen ein persönlich-freyer Mann einen Hof entzogen hatte, in ihrer gewohntenOrdnung unterbrochen seyn, und sich nicht dadurch beruhi-get haben, daß ihre nachbarliche Reihe einen verbauertenEdelhof zur Mithilfe gewonnen hatte. Man würde alsoeine besondre Eintheilung haben machen müssen, wie vielfreye Wohnungen eine jede derselben zu übertragen schuldigseyn würde. Dieses würde zu einer allgemeinen Bestimmungder persönlichfreycn Personen für jeden Staat geführet, undmit dem allen würde man vielleicht eben so viel Mühe als miteinem Kataster über die Realfrcyheit gehqbt haben . . .

Eins gegen das andere abgewogen, thut man also wohlam besten, die Sache so zu lassen, wie sie durch den Laufder Zeit angefangen, befördert, und gecndigek worden.Indessen ist es allemahl gut, die Geschichte der Personal-und Realfreyhcit weiter zu untersuchen, und sich einenvollständigen Begriff von den Folgen und Schlüssen jederArt zu machen, um nicht zwischen beyden zu schwanken,und ein falsches Urtheil zu fallen.

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